{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Klägerin stellt Honorarrechnungen von\nSeite 28/30\n\nCHF 8'286.60 (37,67 Stunden) sowie CHF 248.60 Auslagen und Spesen (act. 32),\nCHF 439.95 (2 Stunden) sowie CHF 13.20 Auslagen und Spesen (act. 46), CHF 659.95\n(3 Stunden) sowie 19.80 Auslagen und Spesen (act. 54) und CHF 165.00 (45 Minuten) sowie\nCHF 4.95 Auslagen und Spesen (act. 58). Dies ergibt einen Gesamtaufwand von 43,42 Stunden und ein Gesamthonorar von CHF 10'624.45 (Honorar CHF 9'550.90, Spesen und Auslagen CHF 286.55, MWST CHF 787.00). Entsprechend dem Prozessausgang hat der Beklagte\neine Parteientschädigung von ⅓ (= ⅔ ./. ⅓), d.h. von CHF 3'541.50 direkt an RA lic.iur.\nB.________ zu bezahlen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar\n2014 E. 5; Gasser/Rikli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014,\nArt. 122 ZPO N 5). Für den Betrag von CHF 7'082.95 ist RA lic.iur B.________ aus der Gerichtskasse zu entschädigen.\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossene Ehe wird geschieden.\n\n2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.2006, und F.________,\ngeb. tt.mm.2010, werden der elterlichen Sorge der Mutter zugeteilt und ihr zu Pflege und Erziehung zugewiesen.\n\n2.2 Der Vater verbringt mit den Kindern E.________ und F.________ jedes zweite Wochenende\nvon Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien, wobei\ndas Ferienrecht zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen ist.\n\nAndere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten.\n\n2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.\n\n2.4 Der Vater wird verpflichtet, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids an den\nUnterhalt der Kinder E.________ und F.________ folgende monatlichen Beiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats:\n\nFür das Kind E.________:\nBarunterhalt CHF 327.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen mindestens bis\nzum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen\nAbschluss einer angemessenen Ausbildung\nBetreuungsunterhalt CHF 420.00 bis 31. Dezember 2022\n\nFür das Kind F.________:\nBarunterhalt CHF 270.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen mindestens bis\nzum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen\nAbschluss einer angemessenen Ausbildung\nBetreuungsunterhalt CHF 820.00 bis 30. April 2026\n\n2.5 Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand April 2017 = 100.9 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100\nSeite 29/30\n\nPunkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n100.9\n\nDer Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen\nnicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er\ndiesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist.\n\n3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des\nScheidungsentscheids bis 30. April 2026 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von\nCHF 423.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziffer 2.5 vorstehend).\n\n4. Es wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.\n\n5. Die W.________Stiftung wird gestützt auf Art. 122 ZGB/ Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen,\nvom Vorsorgekonto, lautend auf C.________ (Freizügigkeitskonto Nr. .________), den Betrag von CHF 12'011.95 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2017 auf das Freizügigkeitskonto\n(Konto-Nr. .________), lautend auf A.________, bei der X.________Stiftung zu überweisen.\n\n6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 4'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 230.00 Kosten für die Übersetzung\nCHF 4'230.00 Total\n\nDie Gerichtskosten werden im Umfang von ⅔ (= CHF 2'820.00) dem Beklagten auferlegt und\nvon ihm nachgefordert. Im Umfang von ⅓ (= CHF 1'410.00) werden die Gerichtskosten der\nKlägerin auferlegt und einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang der Zahlung\ngeht die Forderung auf den Kanton Zug über. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet,\nsobald sie dazu in der Lage ist.\n\n"}