{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Mit einer überhälftigen Teilung der Austrittsleistung soll die erst nach der Scheidung entstehende Vorsorgelücke, aufgrund der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen\nKinder, ausgeglichen werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der belastete Ehegatte\ntrotz überhälftiger Teilung weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge\nverfügt. Offen ist aber, welcher Vorsorgestandard mindestens erreicht werden muss, damit er\nnoch angemessen ist. Die Frage der Angemessenheit der Alters- und Invalidenvorsorge hat\ndas Gericht gemäss Art. 280 Abs. 3 ZPO zu prüfen. Für die Beurteilung der Angemessenheit\nsind die persönlichen Verhältnisse, insbesondere das Alter des Ehegatten, welcher eine\nüberhälftige Leistung erbringt, von Bedeutung. Auch die Nähe des einen oder anderen Ehegatten zum ordentlichen Rentenalter sowie der Altersunterschied zwischen den Ehegatten\nsind vom Gericht zu berücksichtigen, da ein jüngerer Ehegatte in den ihm verbleibenden Erwerbsjahren seine Vorsorge weiter anhäufen kann. Weiter ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Altersvorsorge das gesamte gebundene Vermögen der Ehegatten von Belang, unabhängig davon, ob es sich um eheliches oder voreheliches Vermögen handelt . Ausschlaggebend ist nur, dass es sich nicht um frei verfügbares Vermögen handelt, sondern dieses Vermögen tatsächlich eine angemessene Altersvorsorge gewährleistet. So gelten insbesondere auch Lebensversicherungen und Liegenschaften als zu berücksichtigende gebundene Vorsorgemittel (Jungo/Grütter, in Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 124b ZGB N 4 ff.; Grütter/Vetterli, Vorsorgeausgleich – heute und\nSeite 27/30\n\nmorgen, S. 228; Geiser, Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsorgeausgleich, in ZBJV Band\n153, 2017, S. 100; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, S. 4919).\n\n12.5 Die Klägerin betreut die beiden zehn-, respektive siebenjährigen Kinder während der Woche\nzu 40 % selber (vgl. E. 7.6 oben). Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund der\nKinderbetreuung auch in Zukunft gar keine oder nicht allzu grosse Pensionskassenbeiträge\nanhäufen kann, zumal sie auch bisher bis Ende 2016 trotz zwei Arbeitsstellen kein Vorsorgeguthaben anhäufen konnte, da sie bei keinem der beiden Arbeitsstellen die Jahresmindesteinkommensgrenze für die Beitragspflicht überschritten hat (vgl. act. 13). Aufgrund des Alters\nvon F.________ ist weiter davon auszugehen, dass die Klägerin noch rund neun Jahre in einem ähnlichen Teilzeitpensum weiterarbeiten wird. Zwar wird sie bei der T.________AG seit\nApril 2017 die Einkommensschwelle von CHF 21'500.00 pro Jahr für die obligatorische Versicherung überschreiten (Art. 7 Abs. 1 BVG), dennoch ist es ihr aufgrund der kinderbetreuungsbedingten Teilzeiterwerbstätigkeit nicht möglich, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen. Zudem ist der Beklagte mit 33 Jahren noch relativ jung und kann daher in den ihm\nverbleibenden Arbeitsjahren eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge erwirtschaften.\nZudem ist der Beklagte gemäss Ausführungen der Klägerin Eigentümer einer Liegenschaft in\nSerbien, die ebenfalls als Altersvorsorge dient. Eine überhälftige Teilung der Pensionskassenguthaben scheint daher als angemessen. Mithin steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übertragung eines Vorsorgebetrages von zwei Dritteln, d.h. von\nCHF 12'011.95 zu (CHF 18'017.92 x ⅔).\n\n13. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat\nkeine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin dringt mit ihren Anträgen betreffend Sorgerecht und Obhut, güterrechtliche Auseinandersetzung und Vorsorge durch. Sie macht Unterhaltsansprüche von insgesamt CHF 4'317.40 geltend, wovon ihr insgesamt CHF 2'260.00\nzugesprochen werden. Es rechtfertigt sich daher beim vorliegenden Prozessausgang, die\nProzesskosten zu ⅔ dem Beklagten und zu ⅓ der Klägerin aufzuerlegen.\n\n13.1 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der\nZivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen\nCHF 1'600.00 und CHF 10'000.00. Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich auf weniger als CHF 100'000.00, so dass\n§ 13 Abs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Unter Berücksichtigung der vorliegend\ndurchgeführten Gerichtsverhandlungen und -anhörungen, der abzuhandelnden Themen im\nZusammenhang mit den Scheidungsnebenfolgen und des Zeitaufwands erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen für die Übersetzung im Umfang von CHF 230.00 (act. 15 und act. 29; § 9 lit. d KoV OG).\n\n"}