{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu entscheiden.\n\n12.1 Die Klägerin führt diesbezüglich aus, während der Ehe habe lediglich der Beklagte Vorsorgeguthaben angespart. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin die Kinder betreue und sie\ndeswegen nicht 100 % erwerbstätig sei, der Beklagte die Kinder gar nicht betre ue und er\nnoch relativ jung sei, seien zwei Drittel des Vorsorgeguthabens des Beklagten der Klägerin\nzuzusprechen. Die überhälftige Teilung sei angemessen. Aufgrund seines Alters habe der\nBeklagte noch die Möglichkeit, zukünftig genügend Altersguthaben anzusparen. Bei der Klägerin bestehe diese Möglichkeit aufgrund der Betreuungspflichten nur eingeschränkt. Die\nKlägerin erreiche zwar mit ihrem Gesamteinkommen die Eintrittsschwelle in Bezug auf die\nVorsorgeguthaben. Allerdings würde sie bei keinem Arbeitgeber ausreichend viel arbeiten,\ndass sie der Versicherungspflicht unterliegen würde. Deswegen habe sie nichts ansparen\nkönnen und werde dies auch zeitnah nicht können (act. 31 S. 12 und act. 53).\n\n12.2 Gemäss Art. 122 ZGB werden bei der Scheidung die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des\nScheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen.\nDer Stichtag für die Teilung wurde damit von der Rechtskraft des Scheidungsentscheids\n(altes Recht vor 1. Januar 2017) auf die Einleitung des Verfahrens verschoben. Es stellt sich\ndie Frage, ob auch für bereits hängige Verfahren dieser neue Stichtag massgebend sein soll.\nGemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet\nauch das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Der Wortlaut dieser Übergangsbestimmung geht\nvon einer Rückwirkung auf bereits hängige Verfahren aus. Abweichungen von einem klaren\nWortlaut sind zulässig und sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass\nder Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich\naus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem\nZusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann zudem abgewichen\nwerden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber\nnicht gewollt haben kann (vgl. BGE 124 III 266 E. 4). Grund für das allgemeine Rückwirkungsverbot ist das Bedürfnis der Rechtssicherheit. Es widerspricht Treu und Glauben, einen\nSachverhalt nachträglich neuen Regeln zu unterstellen, die sich für eine Partei belastend\nauswirken. Die Parteien würden unterschiedlich von einer Rückwirkung betroffen, je\nSeite 26/30\n\nnachdem, seit wann ihr Verfahren hängig ist. Die Idee des Gesetzgebers war , die Verbesserung des neuen Rechts so schnell wie möglich einzuführen (Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra.ch 1/2017, S. 129 f.). In der Lehre wird daher überwiegend\ndie Meinung vertreten, dass das neue Recht zwar sofort anzuwenden sei, aber ohne Rückwirkung, sondern ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Stichtag für alle hängigen Prozesse\nsei entsprechend der Tag des Inkrafttretens des neuen Recht, d.h. der 1. Januar 2017 . Dies\ninsbesondere aus dem Grund, dass ein Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts namentlich bei schon sehr lange hängigen Verfahren zu stossenden Ergebnissen führt und\nletztlich nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt sei. (vgl. Grütter, a.a.O., S. 129; Geiser,\nScheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in AJP 2015, S. 1386). Anderer Meinung\nist insbesondere Fankhauser, der sich für die Anwendung des neuen Stichtages auf vor kantonalen Gerichten hängigen Scheidungsprozesse ausspricht (vgl. Fankhauser, Ein dritter\nStichtag zwischen alten und neuem Vorsorgeausglich?, in FamPra.ch 1/2017, S. 157 ff.). Es\nwird daher vorliegend – mit der wohl herrschenden Lehre – auf den Stichtag 1. Januar 2017\nabgestellt.\n\n12.3 Während der Dauer der Ehe hat der Beklagte per 1. Januar 2017 bei der V.________Pensi-\nonskasse ein Pensionskassenguthaben von CHF 339.55 angespart (act. 43). Zusätzlich verfügt der Beklagte bei der W.________Stiftung über ein während der Ehe angespartes Pensionskassenguthaben per 1. Januar 2017 von CHF 17'678.37 (act. 51). Dies ergibt ein Pensionskassenguthaben von insgesamt CHF 18'017.92. Die Klägerin verfügt über kein Freizügigkeitsguthaben (act. 31 S. 12 und act. 45).\n\n"}