{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "28a3d38d967860819585e1d30d6ae08a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe\n\n8.3 Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt CHF 2'331.30 (CHF 4'216.10 Einkommen +\nCHF 1'260.00 Betreuungsunterhalt - CHF 3'144.80 Grundbedarf). Die Leistungsfähigkeit des\nBeklagten beträgt CHF 1'020.00 (CHF 5'281.00 Einkommen - CHF 1'260.00 Betreuungsunterhalt - CHF 3'001.00 Grundbedarf). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist daher rund doppelt so hoch wie jene des Beklagten. Der Barunterhalt von E.________ und F.________ ist\ndaher zu ⅔ von der Klägerin und zu ⅓ vom Beklagten zu übernehmen. Der Beklagte hat mithin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen monatlichen Barunterhalt von\nCHF 327.00 für E.________ und von CHF 270.00 für F.________ an die Klägerin zu leisten.\n\nDie am tt.mm.2005 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung rund\nneun Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist daher von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Die Parteien haben som it Anspruch auf\nFortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Nach Bezahlung des Betreuungsunterhalts von CHF 1'260.00 sowie des Barunterhaltes von insgesamt CHF 597.00 und einem\nGrundbedarf von CHF 3'001.00 verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von CHF 423.00\nSeite 24/30\n\npro Monat. Der Klägerin und den beiden Kindern verbleibt ein Überschuss von CHF 1'135.50\n(CHF 4'216.10 Einkommen + CHF 1'260.00 Betreuungsunterhalt - CHF 3'144.80 Grundbedarf - CHF 1'195.80 Barunterhalt für beide Kinder). Unter Berücksichtigung des Umstandes,\ndass sich der Beklagte seit dem Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 auch nicht im\nRahmen der Besuchsregelung um die gemeinsamen Kinder gekümmert hat und die Klägerin\ndaher auch an jedem Wochenende und in den gesamten Schulferien der Kinder die Betreuung der Kinder sicherstellen muss, rechtfertigt es sich nicht, den Betreuungsunterhalt zu kürzen.\n\n9. Die Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) sind gemäss Art. 128 und\nArt. 286 Abs. 1 ZGB an die Teuerungsentwicklung anzupassen, wobei dem Unterhaltsschuldner anheim zu stellen ist, den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit der\nTeuerung Schritt gehalten hat (vgl. BGE 127 III 289 E. 4a).\n\n10. Im Weiteren beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125\nZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 624.90 bis zum 16. Altersjahr\nvon F.________ zu zahlen. Es liege eine lebensprägende Ehe vor. Beide Kinder seien noch\nminderjährig und die Klägerin könne nicht für ihren Bedarf selber aufkommen. Während ungetrennter Ehe sei die Klägerin auch alleine für die Kinderbetreuung zuständig gewesen\n(act. 18 S. 9 und act. 31 S. 2). Der Beklagte hat auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts keine Ausführungen gemacht.\n\n10.1 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt zudem der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Die säumige Partei erleidet prozessuale Nachteile, insbesondere für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Das Gericht kann grundsätzlich in\nseinem Entscheid uneingeschränkt auf die infolge Säumnis der Gegenpartei unbestritten gebliebenen Tatsachen abstellen (Willisegger, a.a.O., Art. 234 ZPO N 42). Eine unstreitige Behauptung gilt in diesen Fällen als (formell) wahr. Gilt die Verhandlungsmaxime, so darf das\nGericht nicht aufgrund der Akten den Prozessstoff zusammentragen, ergänzen und gestützt\ndarauf entscheiden. Die Partei, die im bisherigen Verfahren ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht oder nicht genügend nachgekommen ist und am Termin ausbleibt, kann\nnicht besser gestellt sein als jene, die zur Hauptverhandlung erscheint (Willisegger, a.a.O.,\nArt. 234 ZPO N 26 ). Da der Beklagte vorliegend weder eine Klageantwort einreichte noch an\nder Parteibefragung oder Hauptverhandlung erschienen ist, gelten die klägerischen Vorbringen als unbestritten.\n\n10.2 Mangels Antrags des Beklagten ist das Gericht an den Antrag der Klägerin gebunden. Da\ndem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall sein Existenzminimum zu belassen ist\n(vgl. BGE 135 III 66), kann der Klägerin nur der nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge\n(Betreuungsunterhalt und Barunterhalt) und des Grundbedarfs des Beklagten übrig bleibende\nÜberschuss als nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden. Der Überschuss auf Seiten\ndes Beklagten beträgt CHF 423.00 pro Monat (vgl. E. 8.5 oben). Der Beklagte hat der Klägerin somit ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen nachehelichen Unterhalt von\nCHF 423.00 pro Monat bis zum 16. Altersjahr von F.________, also bis und mit April 2026,\nSeite 25/30\n\nzu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zu entrichten und praxisgemäss zu indexieren (Art. 128 ZGB).\n\n11. Bei der Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst.\nDie güterrechtliche Auseinandersetzung regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander.\n\n"}