{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juli 2016 Rz. 36; Spycher, Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen - heute und demnächst, in FamPra.ch 1/2016, S. 23), erachtet ein\nanderer Teil der Lehre eine Anpassung der 10/16-Regel als begrüssenswert, wobei die Autoren unterschiedliche Leitlinien aufstellen (Gabathuler, a.a.O., S. 34 f.; Arndt/Brändli, Herausforderungen des neuen Rechts für die Anwaltschaft - Ergänzungen und Podiumsbeiträge,\nFachtagung der Universität St. Gallen zum neuen Kindesunterhaltsrechts vom 16. September 2016). Gemäss Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht soll für verheiratete Eltern an der 10/16-Regelung festgehalten werden, während bei\nKindern nicht verheirateter Eltern, auf welche Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht direkt Anwendung\nfinde, im Einzelfall zu differenzieren sei (Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum\nneuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 16).\n\n7.9 Da die Klägerin bereits jetzt zu 100 % erwerbstätig ist, sie die Kinder zu 40 % selber betreut\nund sie aufgrund der besagten 10/16-Regel grundsätzlich noch gar keiner Erwerbstätigkeit\nnachgehen müsste, erscheint es angemessen, den unter E. 7.7 festgelegten Betreuungsunterhalt bis zum jeweils 16. Altersjahr von E.________ und F.________ zu leisten. Der Beklagte hat der Klägerin mithin an den Unterhalt von E.________ bis zum 16. Altersjahr von\nE.________ einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 420.00 und für F.________ bis\nzum 16. Altersjahr von F.________ einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 820.00 zu\nleisten.\n\n8. In einem nächsten Schritt ist der Barunterhalt von E.________ und F.________ zu bestimmen. Auch hier stützt sich die Klägerin auf die Zürcher Tabelle (act. 18 S. 8 und act. 31\nS. 10). Da jedoch alle Angaben für eine konkrete Berechnung des Barunterhalts vorliegen, ist\nder Barunterhalt von E.________ und F.________ im vorliegenden Fall nicht nach der Zürcher Tabelle, sondern konkret berechnet. Zum Bedarf von E.________ ist der Grundbedarf\nvon CHF 600.00, ein Wohnkostenanteil von CHF 300.00, Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung von CHF 42.30, Mobilität von CHF 20.00,\nSeite 23/30\n\nKommunikation von CHF 20.00 sowie die Drittbetreuungskosten von CHF 300.00 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen monatlichen Bedarf von E.________ von CHF 1'282.30, wovon\nnach Abzug der Familienzulagen (vgl. Botschaft S. 578 f.) von CHF 300.00 noch CHF 982.30\nverbleiben. Der Bedarf von F.________ beträgt CHF 810.50 (CHF 400.00 Grundbetrag,\nCHF 300.00 Wohnkostenanteil, CHF 40.50 Krankenkassenprämien unter Berücksichtigung\nder Prämienverbilligung, CHF 50.00 ungedeckte Arztkosten, CHF 20.00 Mobilität sowie\nCHF 300.00 Drittbetreuungskosten, abzüglich CHF 300.00 Familienzulagen).\n\n8.1 Im Weiteren ist zu ermitteln, wer die Kosten für den Barunterhalt der Kinder übernimmt.\n\n8.2 Der Barunterhalt ist – wie nach bisherigem Recht – nach der Leistungsfähigkeit der Eltern zu\nverteilen. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 285 ZGB N 12; Roelli, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar\nzum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, in: Schwenzer\n[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 42 ff.). Liegt kein Mankofall vor,\nist zuerst der Betreuungsunterhalt zu berechnen und dem betreuenden Elternteil (gedanklich)\nanzurechnen. Erlauben es die Verhältnisse, neben dem prioritären Barunterhalt der Kinder\nauch Betreuungsunterhalt zu leisten, wäre es falsch, den Betreuungsunterhalt bei der Verteilung des Barunterhaltes unberücksichtigt zu lassen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass\nder nicht betreuende Elternteil im Ergebnis einen erheblich tieferen finanziellen Spielraum\nhätte als der betreuende Elternteil (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 184).\n\nDer Anspruch auf Betreuungsunterhalt darf nicht dazu führen, dass der betreuende Elternteil\nschliesslich einen höheren Lebensstandard führen kann als der nicht betreuende Elternteil.\nVielmehr ist die finanzielle Last des Kindesunterhalts auf beide Eltern nach ihren Kräften zu\nverteilen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daher kann mit Rücksicht auf den bisherigen Lebensstandard unter Umständen der Betreuungsunterhalt gekürzt werden. Erst danach ist allenfalls\nnoch eine Kürzung des Barunterhaltes möglich (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O.,\nS. 187). Ob der unterhaltsbegünstigte Elternteil Anspruch an der Fortführung des bisherigen\nLebensstandards hat, beurteilt sich danach, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht.\n\n"}