{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder -)Aufnahme\neiner Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im\nUmfang von 100 %, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (sog.\n10/16-Regel). Diese Leitlinien behalten solange ihre Gültigkeit, als die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen Schulalter stehender Kinder deren Interessen dient und einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge bildet. Sie stellen jedoch keine starren Regeln dar. Ihre Anwendung ist von den\nkonkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. So wäre etwa eine darüber hinausgehende\nErwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind von Drittpersonen betreut wird und deshalb der Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Umgekehrt\nkann eine Erwerbsarbeit auch länger unzumutbar bleiben, etwa bei einem behinderten Kind\noder wenn viele Kinder zu betreuen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai\n2015 E. 3.7.2; vgl. auch Gabathuler, Unterhaltsrecht: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit,\nin: plädoyer 5/16, S. 32 ff.; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des\nnachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in FamPra.ch 1/2015 , S. 1 ff.). Der\nerläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zum revidierten Kindesunterhaltsrechts\ndes Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012 enthielt dazu noch folgende Überlegungen: \"Die\nvom Bundesgericht angegebenen Altersgrenzen sind bereits nach geltendem Recht nicht als\nstrikte Regeln zu betrachten, sondern als Richtlinien, die von Fall zu Fall zu beurteile n sind.\nIm Übrigen erscheinen diese Grundsätze auch deshalb problematisch, weil sie der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der obhutsberechtigten Person im Wege stehen. Die vorliegende Revision soll deshalb Anlass bieten, diese Rechtsprechung zu überden ken, indem bewusst darauf verzichtet wird, starre Grundsätze zur Bestimmung von Umfang und Dauer der\nBetreuung ins Gesetz zu schreiben. Vielmehr soll auch die berufliche Wiedereingliederung\nmöglichst gefördert werden, jedenfalls soweit dies faktisch möglich und zumutbar ist. Es liegt\nnahe, sich hier an die deutsche Praxis anzulehnen, gemäss welcher während der ersten drei\nLebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht\" (Erläuternder Bericht\nzum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art. 296a] und des Zuständigkeitsgesetzes [Art. 7] des Bundesamtes für\nJustiz vom Juli 2012, S. 39). Die Botschaft des Bundesrates fiel in der Folge weniger konkret\naus. Gemäss dieser soll jedes Kind weiterhin so lange von der Pflege und Erziehung durch\neinen Elternteil profitieren können, als es zu seinem Wohl erforderlich sei. In der Botschaft\nsteht weiter: \"Gleichzeitig soll mit dieser Revision jedem Kind die Gewährleistung der\nSeite 22/30\n\nbestmöglichen Betreuungsverhältnisse ermöglicht werden. Die Möglichkeit der Eltern, eine\npersönliche Betreuung weiterzuführen, soll dabei nicht gegenüber der Drittbetreuung bevorzugt werden. Sie soll einzig im Interesse des Kindes im Einzelfall statusunabhängig möglich\nsein.\" Beigefügt wurde, dass der betreuende Elternteil mit der Einführung des Betreuungsunterhalts keineswegs dazu angehalten werden soll, keine Erwerbstätigkeit auszuüben oder\neine solche nicht aufzunehmen. Die vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gel ebte\nFamilienorganisation sei für die Entscheidung über die Betreuungsverhältnisse nach der Aufhebung massgeblich. Zur konkreten Dauer des Betreuungsunterhalts lässt sich der Botschaft\nFolgendes entnehmen: \"Dieser dauert grundsätzlich so lange an, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt.\" Es wird auf die bundesgerichtliche\n10/16-Regel hingewiesen, um dann anzumerken, dass die Revision Anlass gebe, diese\nRechtsprechung zu überdenken. Es werde jedoch bewusst darauf verzic htet, starre Grundsätze zur Bestimmung der Dauer ins Gesetz zu schreiben (Botschaft, S. 13, 24, 26 f. und\n50).\n\n"}