{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "28a3d38d967860819585e1d30d6ae08a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe\n\n7.6 Die Klägerin führte an der Parteibefragung aus, sie arbeite bei einem Arbeitgeber 22 % und\nbei einem zweiten 40 %. Zusätzlich arbeite sie bei einem dritten Arbeitgeber auf Abruf wenn\njemand krank sei (vgl. act. 30 Ziff. 15 f.). Unter der Woche betreue sie die Kinder zu 50 %\nselber. Die restlichen 50 % der Betreuung würden die Grosseltern aus Serbien oder ab und\nzu ihr Freund aus der M.________ übernehmen. Ab April 2017 hat die Klägerin einen neuen\nArbeitsvertrag bei der T.________AG. Sie arbeitet dort 32,8 Stunden pro Woche. Gemäss\nanwendbarem L-GAV beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einem 100 %-Pensum\n42 Stunden (vgl. Art. 15 Abs. 1 L-GAV). Eine wöchentliche Arbeitszeit von 32,8 Stunden\nergibt daher ein Arbeitspensum von 78 %. Zusätzlich arbeitet die Klägerin weiterhin ein bis\nzwei Tage bei der S.________GmbH (vgl. act. 58). Dies entspricht einem Arbeitspensum von\n20 - 40 %. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin in einem 100 %-Pensum erwerbstätig ist. Aus diesem Grund ist nach der Betreuungsquotenmethode grundsätzlich kein\nBetreuungsunterhalt geschuldet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Betreuung des Kindes nur dann zu einem Betreuungsunterhalt führt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich\nwäre. Die Beteiligung eines Elternteils an der Betreuung der Kinder während der normalerweise erwerbsfreien Zeit, beispielsweise während des Wochenendes, lässt dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen (Botschaft, S. 554).\nEs ist zu beachten, dass der Betreuungsunterhalt nicht einen Lohnausfall, der dem betreuenden Elternteil entsteht entschädigt. Die Höhe des Einkommens, welcher der selbstbetreuende Elternteil in der betreuungsfreien Zeit erzielt, ist deshalb für die Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht relevant. Es besteht daher auch dann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn der betreuende Elternteil genügend Einkommen hat, um seinen persönlichen\nUnterhaltsbedarf zu decken (Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in FamPra.ch 1/2017, S. 240). Es ist davon auszugehen, dass\ndie Klägerin auch jeweils am Wochenende arbeitet, was zu einer Verminderung des Arbeitspensums unter der Woche führt. In der Annahme, dass die Klägerin sowohl samstags als\nauch sonntags arbeitet, reduziert sich ihr Arbeitspensum unter der für den Betreuungsunterhalt relevanten Woche um zwei Tage, sprich um 40 %. Es ist daher davon auszugehen, dass\ndie Klägerin die Kinder zu 40 % unter der Woche selbst betreut. Dies ergibt einen Betreuungsunterhalt von monatlich gerundet CHF 1'260.00 (CHF 3'144.80 x 40 % = CHF 1'257.92).\nDer Betreuungsunterhalt ist vom unterhaltsverpflichteten Elternteil, in casu vom Beklagten zu\nleisten.\nSeite 21/30\n\n7.7 Wenn mehrere Kinder zu betreuen sind, ist der soeben berechnete Betreuungsunterhalt auf\ndie Kinder aufzuteilen. Diese Aufteilung darf nicht \"nach Köpfen\" erfolgen, weil der Betreuungsbedarf mit zunehmendem Alter abnimmt. Entsprechend muss der tatsächliche Betreuungsbedarf berücksichtigt werden. E.________ ist zehn, F.________ sieben Jahre alt. Es\nrechtfertigt sich somit, den Betreuungsunterhalt im Verhältnis ⅓ zu ⅔ auf die beiden Kinder\naufzuteilen. Dies ergibt einen Betreuungsunterhalt von E.________ von monatlich\nCHF 420.00 und für F.________ von monatlich CHF 840.00.\n\n"}