{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "28a3d38d967860819585e1d30d6ae08a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe\n\n7.4 Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (vgl. Botschaft, S. 576). Nach der Betreuungsquotenmethode sind mit dem Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils in demjenigen Umfang zu\ndecken, in dem dieser aufgrund der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und\nverzichten darf (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.). Betreut der hauptbetreuende Elternteil die Kinder nicht zu 100 %, reduzieren sich die Betreuungskosten um die entsprechende Quote. Dabei ist jede regelmässige Drittbetreuung während der üblichen Erwerbszeiten (also grundsätzlich während der Wochentage) zu berücksichtigen, auch beispielsweise jene der Grosseltern, sofern sie verlässlich und regelmässig geleistet wird. Ausschlaggebend ist, welchen eigenen Betreuungsanteil der fragliche Elternteil leistet oder anders gesagt, in welchem prozentualen Umfang er zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Im Umfang der Betreuungsquote verzichtet der hauptbetreuende\nElternteil auf die Erzielung einer Erwerbstätigkeit und darüber hinaus im selben Umfang auch\nauf Vorsorgemittel, die auf diesem Einkommen vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin entrichtet würden, sowie auf eine Lohn- und Karriereentwicklung, die einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechen würde. Als Teil des Kindesunterhaltes werden jene Betreuungskosten berücksichtigt, die im Rahmen der Eigenbetreuungsquote entstehen, weil der betreuende\nElternteil in diesem Rahmen auf ein Erwerbseinkommen verzichtet bzw. verzic hten muss,\nwährend der andere Elternteil seine Erwerbskraft vollumfänglich ausschöpfen kann. Damit\nSeite 20/30\n\nwird nicht etwa der Opportunitätskostenansatz eingefügt, sondern vielmehr geht es um die\nKosten der Eigenbetreuung gemessen an den Lebenskosten der betreuenden Person\n(Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.).\n\n7.5 Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ist daher auf die Lebenshaltungskosten der\nKlägerin und somit auf ihr erweitertes Existenzminimum abzustellen, worunter der monatliche\nGrundbetrag von CHF 1'350.00, die Wohnkosten (nach Abzug des Wohnkostenanteils der\nKinder) von CHF 1'165.00, die Nebenkosten von CHF 39.00, die Krankenkassenprämien\nKVG und VVG (abzüglich Prämienverbilligung) von CHF 40.80, sowie die Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00, Kommunikation von CHF 100.00, Mobilität von\nCHF 150.00 sowie Steuern von ermessenweise CHF 100.00 fallen. Das erweiterte Existenzminimum der Klägerin beträgt folglich CHF 3'144.80 (vgl. E. 6.4 oben).\n\n"}