{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das ergebe einen Betreuungsunterhalt für F.________ von CHF 295.00 und\nfür E.________ von CHF 197.50. Die Kinderbetreuung durch die L.________ habe die Kläger\nkündigen müssen, da diese nicht mit ihren unregelmässigen Arbeitszeiten vereinbar und ausserdem zu teuer gewesen sei. Hinzukommen würden noch die monatlichen Kinderbetreuungskosten, die sich auf rund CHF 300.00 pro Kind belaufen würden. Dies ergebe einen Betreuungsunterhalt für F.________ bis zu ihrem 16. Altersjahr von CHF 595.00 und für\nE.________ bis zu seinem 16. Altersjahr von CHF 497.50 pro Monat (act. 31 S. 10 f.).\n\n7.1 Wie bereits oben unter E. 6.3.2 ausgeführt, schreibt zwar das Gesetz und die Botschaft nicht\nvor, nach welcher Berechnungsmethode der Betreuungsunterhalt zu berechnen ist, jedoch ist\ndie Bemessung des Betreuungsunterhaltes nach den Zürcher Tabellen abzulehnen. Wie der\nMarktkosten- und Ersatzkostenansatz, gehen auch die Zürcher Tabellen von einer Bewertung der Betreuungszeit mit einem gewissen Stundenansatz aus. Laut Botschaft wäre es\nschwierig zu ermitteln, wie viele Stunden für die Betreuung aufgewendet werden und die\nHöhe des Betreuungsunterhaltes hinge zudem massgeblich vom verwendeten Stundenansatz ab, dessen Wahl sich ebenfalls nur schwer begründen lasse. Zu berücksichtigen ist auch\nnoch, dass die neue, seit 1. Januar 2017 geltende Zürcher Kinderkosten-Tabelle den Punkt\n\"Pflege und Erziehung\" gar nicht mehr aufführt. Die neue Tabelle gibt nur einen Überblick über\ndie durchschnittlich anfallenden direkten Kosten eines Kindes (Barkosten). Zudem handelt es\nsich bei Drittbetreuungskosten um Kosten, die im Barunterhalt und nicht im Betreuungsunterhalt zu berücksichtigen sind (Hartmann, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der\nUnterhaltsbemessung, in ZBJV, Band 153 2017, S. 94 m.w.H.).\n\n7.2 In der Lehre ist umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann\n(sog. Lebenshaltungskostenansatz), oder ob er unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit geschuldet ist, als dieser zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (sog. Betreuungsquotenmethode). Dabei wird zur Beantwortung der Frage, ob der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten decken kann, auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt. Der Lebenshaltungskostenansatz wird insbesondere von Allemann, Bähler und Spycher vertreten (vgl.\nSeite 19/30\n\nAllemann, Betreuungsunterhalt - Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016,\nN 17 und 61; Spycher/Bähler, Arbeitskreis 7: Reform des Kindesunterhaltsrechts, in: Büchler et\nal. [Hrsg.], Achte SchweizerFamilienrecht§Tage, Bern 2016, 279). Für die Betreuungsquotenmethode plädieren Aebi-Müller, Jungo und Schweighauser (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 ff.). Unbestritten ist, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, soweit die Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die Kinderbetreuung\nnicht eingeschränkt wird (vgl. Botschaft, S. 554 und 576).\n\n7.3 Wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit\nverzichtet, erleidet er aufgrund der Kinderbetreuung einen erheblichen finanziellen Nachteil.\nDieser wird bei Eltern, die nie miteinander verheiratet gewesen sind, nach dem Lebenshaltungskostenansatz (vgl. Spycher/Bähler, a.a.O., S. 258, 279 f.) in keiner Art und Weise ausgeglichen. Damit besteht für den betreuenden Elternteil ein erheblicher finanzieller Druck, das\nKind nicht persönlich zu betreuen, sondern durch Dritte betreuen zu lassen. Dadurch wird die\nErreichung des Zwecks des Betreuungsunterhalts, die persönliche Betreuung durch einen oder\nbeide Elternteile wirtschaftlich zu gewährleisten, soweit diese im Hinblick auf das Kindeswohl\nder bestmöglichen Betreuungsform entspricht, und die Benachteiligung von Kindern nie miteinander verheirateter Eltern zu beseitigen, in Frage gestellt. Schliesslich führt der Lebenshaltungskostenansatz in vielen Fällen dazu, dass die Betreuungskosten alleine durch den betreuenden Elternteil zu tragen sind und der andere Elternteil finanziell davon profitiert, dass das\nKind persönlich betreut wird und ihm damit die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten\neiner Fremdbetreuung erspart bleiben. Dies ist unbillig (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,\na.a.O., S. 175 f.). Der Betreuungsunterhalt soll zwar den betreuenden Elternteil nicht entlöhnen, aber \"die Auswirkungen der Betreuung auf beide Eltern verteilen\" (Botschaft, S. 554). Aus\nden vorstehenden Gründen verdient die Betreuungsquotenmethode den Vorzug (vgl. dazu\nauch Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 13. April 2017, ZB.2016.44, E. 5 sowie\nUrteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017, 3B 16 57 / 3U 16 107, E. 2.1).\n\n"}