{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dort hat sie im Januar 2017 netto\nCHF 1'788.75, im Februar 2017 netto CHF 878.05 und im März 2017 netto CHF 399.95 verdient (unter Berücksichtigung des Abzugs für Kassendifferenz, vgl. act. 58/35). Dies ergibt\nein monatliches Durchschnittseinkommen im Jahr 2017 bei der S.________GmbH von netto\nCHF 1'022.25 und gesamthaft bei beiden Arbeitgebern zusammen von netto CHF 4'216.10\n(exklusiv Familienzulagen).\n\nGrundsätzlich ist bei der Bestimmung des Verdienstes auf die Durchschnittswerte der letzten\ndrei Jahre abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug, Z2 2016 11 und Z2 2016 12 vom\n1. Juni 2016 E. 9.1). Da die Klägerin aber in den vergangenen drei Jahren derart unterschiedliche Einkommen generierte, sie seit April 2017 bei der T.________AG in einem festen, unbefristeten Arbeitspensum mit fixem Gehalt angestellt ist und ihr ausserdem aufgrund\ndes Alters der Kinder kein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist entsprechend auf das Einkommen ab April 2017 abzustellen. Es ist folglich bei der Klägerin von einem Monatseinkommen von netto CHF 4'216.10 (exklusiv Familienzulagen) auszugehen.\n\n6.6.2 Die Klägerin führt aus, beim Beklagten sei aufgrund der Akten aus dem Eheschutzverfahren\nvon einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'400.00 (exklusiv Familienzulagen) auszugehen (vgl. act. 31 S. 9). Die von der I.________AG eingereichten Lohnabrechnungen\nseien unstimmig. Es könne der Lohnabrechnung November 2016 entnommen werden, dass\nder Beklagte bereits im Oktober 2016 akonto Zahlungen der I.________AG erhalten habe.\nKaum ein Arbeitgeber werde einem Angestellten einen Vorschuss zahlen, wenn dieser noch\ngar keine Arbeitsstunden geleistet habe, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer im Stundenlohn angestellt sei. Ausserdem habe der Beklagte ein Ferienguthaben, welches dem ausbezahlten Lohn hinzuzurechnen sei. Im Januar habe er sich das Ferienguthaben in Höhe von\nCHF 565.80 auszahlen lassen. Des Weiteren werde der Beklagte noch Bareinkünfte haben,\nso wie es während des Zusammenlebens der Parteien üblich gewesen sei. Gestützt auf die\nedierten Lohnbelege könne kein durchschnittliches Einkommen des Beklagten festgelegt\nwerden. Daher sei dem Beklagten ein Einkommen von monatlich netto CHF 6'400.00, eventualiter von netto CHF 5'500.00 (exklusiv Familienzulagen) anzurechnen, was dem im Eheschutzverfahren angerechneten Betrag entspreche (act. 53 S. 2 f.).\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin wurde dem Beklagten für das Jahr 2014 als selbständig\nErwerbender im Eheschutzentscheid ein Monatseinkommen von netto CHF 4'900.00 (exklusiv Familienzulagen) angerechnet (vgl. act. 1/2 E. 6.2.2). Das von der Klägerin vorgebrachte\nNettoeinkommen von monatlich CHF 5'500.00 beinhaltet laut Eheschutzentscheid bereits die\nFamilienzulagen in der Höhe von CHF 600.00.\n\nDer Beklagte ist seit dem 7. November 2016 bei der I.________AG im Elektrogewerbe angestellt. Er arbeitet im Stundenlohn bei der H.________AG. Sein Einkommen variiert daher von\nMonat zu Monat. Im November 2016 arbeitete der Beklagte nur 5 Tage und verdiente netto\nCHF 1'302.60. Im Dezember 2016 ist ein Nettolohn von 4'778.50, im Januar 2017 von\nCHF 5'783.50 belegt (act. 41). Die Klägerin führt aus, der Beklagte habe ein Ferienguthaben,\nSeite 18/30\n\nwelches er sich bei Bedarf auszahlen lassen könne. Dieses sei zu seinem Lohn hinzuzurechnen. Es trifft zwar zu, dass sich der Beklagte das Ferienguthaben bei Bedarf auszahlen lassen kann. Entgegen den Ausführungen der Klägerin handelt es sich aber nicht um zusätzliches Einkommen. Das Ferienguthaben ist jeweils im ausgewiesenen Monatslohn bereits miteingerechnet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Ausführungen der Klägerin, die Lohnausweise des Beklagten seien unstimmig und es sei ersichtlich, dass der Beklagte bereits im Oktober 2016 Auszahlungen erhalten habe, lediglich um unsubstantiierte\nBehauptungen handelt. Es ist auf den von der I.________AG eingereichten Lohnausweis\n2016 abzustellen. Gestützt auf die drei vorliegenden Lohnabrechnungen der I.________AG\nist dem Beklagten ein monatliches Einkommen von netto CHF 5'281.00 anzurechnen.\n\n"}