{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Da weder von der Klägerin noch vom Beklagten aktuelle Steuerrechnungen vorliegen,\nsind den Parteien ermessensweise je CHF 100.00 Steuern pro Monat im erweiterten Existenzminimum anzurechnen. Was der Anteil der Steuern der Kinder betrifft, ist die Lehre uneinig. Bejaht wird ein Steueranteil der Kinder insbesondere von Jungo, Aebi-Müller und\nSchweighauser (vgl. Jungo/Aebi-Müller/ Schweighauser, a.a.O., S. 173 und S. 179). Der Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürichs zum neuen Unterhaltsrecht spricht sich hingegen gegen die Anrechnung von Steuern im Barunterhalt der Kinder aus. Die vom Obergericht\ndes Kantons Zürich eingesetzte Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass im Bedarf der\nKinder keine Steuern zu berücksichtigen seien, denn in den allermeisten Fällen (ausgenommen sehr hoher Lebensstandard) sei die Ausscheidung eines Steueranteils weder rechnerisch möglich noch notwendig. Kinderunterhaltsbeiträge müsse der hauptbetreuende Elternteil versteuern. Andererseits würden Kinder im selben Haushalt aufgrund der Abzugsmöglichkeiten zu tieferen Steuern führen. Somit gleiche sich das wieder aus. Im Übrigen sei und\nbleibe die erwachsene Person das Steuersubjekt (vgl. Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 5 f.). Nach vorliegend vertretener\nAuffassung ist der Meinung des Obergerichts des Kantons Zürich zu folgen und mithin kein\nAnteil für Steuern im Barunterhalt der Kinder anzurechnen.\nSeite 16/30\n\n6.5 Folgende von der Klägerin geltend gemachten Positionen können im familienrechtlichen\nExistenzminimum nicht berücksichtigt werden.\n\n• Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Die von der Klägerin geltend gemachten Prämien für\ndie Hausrat- und Haftpflichtversicherung von monatlich CHF 28.40 (act. 31 S. 6) sind nach\nden Richtlinien im Grundbetrag enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich im Bedarf der Parteien\nberücksichtigt werden dürfen.\n\n• Kosten für Tanken von Kunden, die nicht bezahlt haben: Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Tanken von Kunden, die während ihrer Schicht ohne Bezahlen die\nTankstelle verlassen in der Höhe von monatlich CHF 100.00 können im Bedarf der Klägerin\nnicht berücksichtigt werden. Die Klägerin hat lediglich einen Beleg eingereicht, auf dem ersichtlich ist, dass ihr einmal im März 2017 aufgrund einer Kassendifferenz CHF 160.00 vom\nLohn abgezogen wurden (act. 58/35). Dabei handelt es sich nicht um regelmässig anfallende\nKosten. Zudem wird dieser Abzug bereits in ihrem Lohn (vgl. E. 6.6.5 unten) berücksichtigt.\n\n6.6. In einem nächsten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln:\n\n6.6.1 Die Klägerin arbeitet gemäss eigenen Ausführungen rund ein bis zwei Tage pro Woche bei\nder S.________GmbH. Wenn jemand krank sei, arbeite sie mehr. Ansonsten sei sie froh,\nwenn sie im Monat auf netto CHF 2'000.00 bis CHF 2'5000.00 gesamthaft komme. Seit November 2016 habe sie auch noch einen dritten Job bei der T.________AG (Mutterschaftsvertretung). Darum habe sie im letzten Jahresquartal 2016 etwas mehr arbeiten und entschädigte Kurse besuchen können und sei so auf netto CHF 3'357.30 pro Monat gekommen (act.\n31 S. 6 und act. 30 Ziff. 17). Seit April 2017 habe sie einen neuen Arbeitsvertrag bei der\nT.________AG. Die Stelle bei O.________ in R.________, bei der sie zuvor ebenfalls im\nStundenlohn angestellt gewesen sei, habe sie ab Juni 2017 nicht mehr (act. 58).\n\nIm Jahr 2014 ging die Klägerin nachweislich keiner Arbeitstätigkeit nach und erzielte daher\nkein Einkommen (vgl. act. 1/17).\n\nGemäss Lohnausweis hat die Klägerin bei O.________ vom 10. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 netto CHF 12'348.80 verdient (act. 13/5). Zusätzlich hat die Klägerin im 2015\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von netto CHF 7'380.00 bezogen\n(act. 1/7). Bei der S.________GmbH hat die Klägerin im Dezember 2015 CHF 1'175.85 verdient (act. 1/15). Dies ergibt ein durchschnittliches Monatseinkommen im Jahr 2015 von netto\nCHF 1'742.05 (exklusiv Familienzulagen).\n\nIm Jahr 2016 hat die Klägerin bei O.________ netto CHF 22'202.50 und bei der\nS.________GmbH netto CHF 33'627.00 verdient (act. 58/36 und act. 58/35). Seit November\n2016 arbeitet die Klägerin zusätzlich bei der T.________AG im Stundenlohn. Sie verdiente\nim 2016 bei der T.________AG netto CHF 8'588.00 (act. 58/37). Die Klägerin hat somit im\n2016 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 64'417.50 erzielt. Dies ergibt ein Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 von netto CHF 5'368.15 pro Monat (exklusiv Familienzulagen).\nSeite 17/30\n\n"}