{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ihm sind deshalb keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen.\n\n• Mobilität: Die Klägerin macht Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 400.00 pro Monat geltend, da sie aufgrund ihrer Arbeitszeiten auf ein Taxi angewiesen sei. Sie müsse in\nR.________ um 04.45 Uhr beginnen. Der erste Bus fahre aber erst um 05.30 Uhr. Vielleicht\nwerde sie in Zukunft den Führerschein machen (act. 30 Ziff. 42 und act. 31 S. 8). Belege für\ndiese hohen Kosten reichte die Klägerin keine ein. Die Klägerin wohnt in J.________. Ihre\nArbeitsstellen bei O.________ und der S.________GmbH befinden sich in R.________. Direkt vor diesen beiden Arbeitsorten befindet sich eine Haltestelle, von der aus gemäss Fahrplan unter der Woche bis 00.30 Uhr Verbindungen nach J.________ existieren. Auch in die\nGegenrichtung fährt morgens um 05.16 Uhr die erste Busverbindung (vgl. Fahrplan von\nJ.________ Bahnhof nach R.________ unter www.sbb.ch). Gemäss eingereichtem Einsatzplan der S.________GmbH arbeitet die Klägerin im Januar von 14.00 bis 23.15 Uhr\n(act. 31/25). Aus dem eingereichten Beleg ist jedoch auch ersichtlich, dass die erste Schicht\nan der Tankstelle um 05.00 Uhr beginnt. Um diese Zeit hat die Klägerin noch keine Busverbindung. Bei O.________ hat die Klägerin meistens jeweils mittags gearbeitet (act. 31/26).\nSeit April 2017 arbeitet die Klägerin bei der T.________AG. Ihr Einsatzort befindet sich im\nBahnhof U.________ (act. 58/38). Der Klägerin sind daher die Kosten für den öffentlichen\nVerkehr in der Höhe von CHF 71.00 pro Monat für einen Zuger Pass für drei Zonen\n(vgl. www.zvb.ch/ abos-und-billette/abonnemente/) sowie ein Zuschlag für gelegentliche Taxifahrten anzurechnen. Dies ergibt monatliche Kosten für Mobilität von rund CHF 150.00 ,\nwelche zum Grundbetrag hinzuzurechnen sind.\nSeite 15/30\n\nDer Beklagte wohnt in J.________. Sein Arbeitgeber, die H.________AG, hat ihren Sitz\nebenfalls in J.________. Aus den Lohnabrechnungen geht nicht hervor, ob der Kläger ein\nFirmenauto besitzt, welches er jeweils mit nach Hause nehmen kann. Dem Beklagten sind\ndaher die Kosten für den öffentlichen Verkehr zu seinem Arbeitgeber in der Höhe von monatlich CHF 63.00 für einen Zuger Pass für eine Zone anzurechnen (vgl. www.zvb.ch/ abos-und-\nbillette/abonnemente/).\n\n• Fremdbetreuung der Kinder: Die Klägerin führt aus, sie habe die L.________ kündigen müssen, da sie aufgrund ihrer Arbeitszeiten flexibel sein müsse und dies nicht mit der Betreuung\nder Kinder durch die L.________ vereinbar sei. Zudem seien die Kosten viel zu hoch gewesen (act. 31 S. 7 f.). Momentan würden ihre Eltern jeweils einzeln für die Kinderbetreuung für\nmehrere Monate in die Schweiz reisen. Die Klägerin bezahle die Car-Karte in der Höhe von\nCHF 180.00 und die Reisekrankenversicherung in der Höhe von CHF 90.00 pro Reise. Zudem übernehme sie die Kosten für Verpflegung der Eltern hier in der Schweiz. Die Kinderbetreuungskosten für beide Kinder würden sich auf rund CHF 600.00 pro Monat belaufen.\nFremdbetreuungskosten von CHF 300.00 pro Kind pro Monat scheinen aufgrund des Alters\nder bereits schulpflichtigen Kinder angemessen und sind daher zum Grundbetrag der Kinder\nhinzuzurechnen.\n\n• Kommunikation: Im Sinne einer geringfügigen Erweiterung des Existenzminimums wird in der\nPraxis ein Zuschlag von CHF 100.00 für Kommunikation der Parteien, respektive CHF 20.00\nfür E.________ veranschlagt (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 172 m.w.H.).\n\n"}