{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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An der Parteibefragung hat die Klägerin jedoch\ndiesbezüglich ausgeführt, sie habe die Garage im letzten Jahr – also im 2016 – gekündigt\nSeite 13/30\n\n(act. 30 Ziff. 31 f.). Folglich ist bei der Klägerin von einem Mietzins von CHF 1'725.00 inklusive akonto Nebenkosten (CHF 1'865.00 - CHF 140.00) auszugehen. Davon in Abzug zu\nbringen ist der Anteil der Mietkosten der Kinder inklusive Nebenkosten, der vorliegend ermessensweise mit CHF 300.00 pro Kind veranschlagt wird (vgl. dazu Jungo/ Aebi-Mül-\nler/Schweighauser, a.a.O., S. 175).\n\nDie Klägerin führt aus, der Beklagte wohne mit seiner Freundin zusammen bei seiner Mutter.\nDaher würden sich seine Mietkosten reduzieren. Es seien ihm Mietkosten von höchstens\nCHF 750.00 und Nebenkosten von höchstens CHF 125.00 pro Monat anzurechnen (act. 31 S.\n9). Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich dabei lediglich um unsubstantiierte Behauptungen der Klägerin. Im Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 wurde dem Beklagten\neine Wohnungsmiete von CHF 1'200.00 zuzüglich Nebenkosten von CHF 200.00 pro Monat\nangerechnet (act. 1/2 E. 6.3). Es ist vorliegend ebenfalls von diesen Kosten auszugehen.\n\n• Nebenkosten: Gemäss Heiz- und Nebenkostenabrechnung musste die Klägerin für das Jahr\n2014 CHF 467.15 (CHF 75.95 + CHF 391.20) nachzahlen (act. 1/12). Dies entspricht einem\nmonatlichen Betrag von rund CHF 39.00, welcher der Klägerin ebenfalls anzurechnen ist.\n\n• Krankenkassenprämien: Die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung der Klägerin betragen CHF 207.55, diejenigen von E.________ und F.________ je\nCHF 83.85 (act. 31/28). Vorliegend rechtfertigt es sich im Existenzminimum ebenfalls die monatlichen Prämien für Zusatzversicherungen nach VVG in der Höhe von CHF 40.80 für die\nKlägerin, respektive CHF 42.30 für E.________ und CHF 40.50 für F.________ hinzuzurechnen. Gemäss Richtlinien ist der Prämienaufwand für die Krankenversicherung unter Einschluss einer allfälligen Prämienverbilligung zum Grundbetrag hinzuzuzählen (vgl. Beschluss\nund Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. April 2015, LC140029 E. 3.2.3). Die Klägerin hat\nkeinen Beleg über die erhaltene Prämienverbilligung eingereicht. Sie deklarierte für das Jahr\n2015 ein Nettoeinkommen bei O.________ in der Höhe von CHF 12'348.80 (act. 1/5), eine\nArbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 7'380.00 (act. 1/7), sowie bevorschusste\neheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 250.00 und Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 1'500.00 pro Monat (act. 1/17). Dies entspricht einem Jahreseinkommen von\nrund netto CHF 40'700.00. Davon sind ermessensweise CHF 4'000.00 Abzüge vorzunehmen, was ein Reineinkommen von rund CHF 36'700.00 ergibt. Die Klägerin hatte 2015 keine\nnennenswerten Vermögenswerte (act. 1/15). Das Reinvermögen wird daher ermessensweise\nauf CHF 2'000.00 festgesetzt. Mit diesen Werten kommt sie gemeinsam mit den beiden Kindern in den Genuss einer Prämienverbilligung für das Jahr 2017 von CHF 4' 312.00 (vgl. On-\nline-Rechner auf www.akzug.ch). Verbilligt werden nur die Prämien für die obligatorische\nKrankenpflegeversicherung. Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung der Klägerin\nvon CHF 207.55 sowie der beiden Kinder von je CHF 83.85 werden mithin vollständig von\nder Prämienverbilligung gedeckt. Ein allfälliger Überschuss wird nicht an die Prämien der Zusatzversicherung angerechnet (vgl. dazu Merkblatt der Ausgleichskasse Zug \"Prämienverbilligung im Kanton Zug 2017\", S. 4).\n\nAufgrund nicht vorhandener Angaben zu den Krankenkassenprämien des Beklagten und da\nauch die Klägerin diesbezüglich keine Ausführungen machte, ist auf die Krankenkassenprämien gemäss Eheschutzentscheid abzustellen. Dem Beklagten sind daher Krankenkassenprämien abzüglich einer allfälligen Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 120.00\nSeite 14/30\n\nzuzüglich 15 % Zuschlag für jährlich steigende Krankenkassenprämien, d.h. in der Höhe von\nCHF 138.00 pro Monat anzurechnen (act. 1/2 E. 6.3).\n\n• Ungedeckte Arztkosten: Die Klägerin macht monatliche ungedeckte Arztkosten für\nF.________ in der Höhe von CHF 100.00 geltend, da F.________ an einer Sehschwäche\nleide und alle drei Monate auf eine neue Brille angewiesen sei. Zudem leide F.________ an\nZahnproblemen. Als Beleg reichte die Klägerin eine Rechnung von P.________ vom\n16. September 2016 über CHF 173.40 (Gläser CHF 167.00 + Etui CHF 6.40) sowie eine\nRechnung von Dr. med. dent. Q.________ über CHF 138.65 ein (act. 31/29 und act. 31/30).\nSelbst wenn F.________ alle drei Monate eine neue Brille braucht – was vorliegend nicht belegt ist –, muss nicht bei jedem Wechsel der Brille auch das Gestell gewechselt werden. In\nder Regel sollte der Austausch der Gläser genügen. Gemäss eingereichtem Beleg kosten\nzwei neue Brillengläser momentan rund CHF 90.00. Dies ergibt bei vier Wechseln pro Jahr\nKosten von CHF 360.00. Hinzu kommen ungedeckte Zahnarztkosten von rund CHF 150.00\npro Jahr. F.________ sind daher ungedeckte Arztkosten in der Höhe von rund CHF 50.00\npro Monat anzurechnen.\n\n"}