{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Reduktion (Drittbetreuung, Wohngemeinschaft) Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00\nMietzinsen Fr. 1'765.00 Fr. 1'200.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00\nNebenkosten Fr. 39.00 Fr. 200.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00\nAnteil der Kinder an den Wohnkosten von Kläge- -Fr. 600.00 Fr. 0.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00\nrin\nKrankenversicherungsprämien (KVG & VVG) Fr. 248.35 Fr. 138.00 Fr. 126.15 Fr. 124.35\nUngedeckte Behandlungskosten Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 50.00\n./. Prämienverbilligung -Fr. 207.55 Fr. 0.00 -Fr. 83.85 -Fr. 83.85\nAuswärtige Verpflegung Fr. 200.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00\nMobilitätskosten Fr. 150.00 Fr. 63.00 Fr. 20.00 Fr. 20.00\nDrittbetreuung der Kinder Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 300.00 Fr. 300.00\nKommunikation Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00\nSteuern Fr. 100.00 Fr. 100.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00\n\nTotal Fr. 3'144.80 Fr. 3'001.00 Fr. 1'282.30 Fr. 1'110.50\n\nDie einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:\n\n• Grundbeträge der Parteien: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des\nbetreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend \"Richtlinien\") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für\nunmündige Kinder CHF 1'200.00 und für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.00. In diesem Grundbetrag sind die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren\nInstandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Ebenfalls im Grundbetrag enthalten sind die Kosten für\nSeite 12/30\n\ndie Hausrats- und Haftpflichtversicherung (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2005 vom\n31. Mai 2005 E. 5.2).\n\nDie Klägerin führt aus, der Beklagte wohne mit seiner Freundin zusammen, die aus Serbien\nhierhergekommen sei und hier arbeite (act. 31 S. 9). Eine kostensenkende Wohn- und Lebensgemeinschaft ist beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Lebt eine Partei mit einem\nneuen Partner zusammen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten partnerschaftlich getragen werden. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde\nHausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für\nden im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag,\nd.h. CHF 850.00, einzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2.4). Voraussetzung einer Gleichstellung\nmit der Ehe ist aber auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaft licher Natur ist.\nNur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen\n(BGE 132 III 483 E. 4.2 und 4.3).\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen, die rechtlich auf eine solche Lebensgemeinschaft zu\nschliessen gestatten, hat die Klägerin im ordentlichen Verfahren voll zu beweisen. Die Klägerin hat Tatsachen darzutun, aus denen sich das Vorhandensein einer solchen umfassenden\nLebensgemeinschaft ergibt. Ein Beweis gilt grundsätzlich als erbracht, wenn der Richter von\nder Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2;\nBGE 118 II 235 E. 3c). Hinsichtlich der Erforschung des für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge massgebenden Sachverhalts gilt zum Schutz des Kindes der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Wullschleger, in: FamKomm, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-\n293 N 20). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes\nwegen. Bei Säumnis einer Partei wird das Gericht von Sachverhaltsabklärungen nicht entbunden und kann sämtliche Beweismittel berücksichtigen (sog. Freibeweis; vgl. Art. 168\nAbs. 2 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A. 2013, Art. 234 ZPO N 39; Schweighauser,\nin: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 296 ZPO N 8 m.w.H).\n\nBei den Ausführungen der Klägerin, sie wisse, dass der Beklagte mit seiner Freundin zusammen wohne, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte Behauptungen. Auch im Rahmen\ndes Untersuchungsgrundsatzes haben die Parteien Mitwirkungspflichten. Die Klägerin hat\nweder Beweise eingereicht, die diese Behauptung stützen, noch hat sie diesbezüglich Beweisanträge gestellt. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Dem\nBeklagten ist daher der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten für unmündige Kinder in der Höhe von CHF 1'200.00 pro Monat anzurechnen.\n\n"}