{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Kosten für Kleidung, Nahrung, Wohnung,\nKrankenkasse usw.) finanzieren, im Gegenzug übernahm die Mutter den sogenannten Naturalunterhalt (Betreuung und Pflege) des Kindes. Bei Kleinkindern mit hohem Betreuungsbedarf konnte bei dieser Unterhaltsaufteilung zwar der Vater vom (nach Abzug des Barunterhalts verbleibenden) Einkommen seinen persönlichen Bedarf decken, die betreuende und\ndaher nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätige Mutter hingegen war oftmals auf die Sozialhilfe verwiesen. Bei verheiratet gewesenen Eltern konnte der betreuende Elternteil den persönlichen Unterhaltsbedarf als Ehegatten- bzw. Scheidungsunterhalt geltend machen. Die\ndaraus resultierende Ungleichbehandlung der Kinder verheirateter und nicht verheiratet gewesener Eltern will das neue Recht beheben. Deshalb sind gemäss Art. 276 und Art. 285\nAbs. 2 ZGB die Betreuungskosten neu in die Bemessung des Kindesunterhalts einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Kosten durch Eigen- oder Drittbetreuung\nhandelt. Obschon bei persönlicher Betreuung der Betreuungsunterhalt für den Lebensunterhalt des betreuenden Elternteils verwendet wird und damit wirtschaftlich betrachtet diesem\nzugutekommt, handelt es sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen \"Lohn\" de s betreuenden Elternteils (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n[Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [nachfolgend \"Botschaft\"], S. 551 ff.; Jungo/Aebi-\nMüller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept - die Betreuungskosten - die\nUnterhaltsberechnung, in FamPra.ch 1/2017., S. 171 ff.; Allemann, Betreuungsunterhalt –\nGrundlagen und Bemessung, in Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 5 f; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017, 3B 16 57 / 3U 16 107, E. 2.1.1).\n\n6.3.2 Im Gesetz nicht näher geklärt werden die Bemessung des Umfangs und die Dauer des Betreuungsunterhalts sowie die Berücksichtigung des Einkommens des betreuenden Elternteils.\nDer Botschaft sind lediglich vage Hinweise zu entnehmen; auch eine bestimmte Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt will die Botschaft nicht vorschreiben. Gleichwohl gibt\nsie einige negative und positive Anhaltspunkte. Als nicht geeignet ausgeschlossen werden\nder Opportunitätskostenansatz (= Ersatz der konkreten Erwerbseinbusse) sowie der Marktoder Ersatzkostenansatz (= Marktwert der Eigenbetreuung). Die Botschaft bezeichnet demgegenüber – positiv – einen Ansatz als empfehlenswert, bei dem die Betreuung des Kindes\ndadurch gewährleistet ist, dass die Präsenz des betreuenden Elternteils soweit möglich wirtschaftlich sichergestellt wird (Botschaft S. 554 und 576). \"Der Betreuungsunterhalt umfasst\ndamit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann\" (Botschaft S. 554). Was unter dem\nBegriff \"Lebenshaltungskosten\" zu verstehen ist, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen.\nNach der hier vertretenen Ansicht ist die Lebenshaltung des betreuenden Elternteils nicht an\nder (womöglich gehobenen) Lebenshaltung des anderen Elternteils zu messen, sondern orientiert sich am erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum. Ein höherer Lebensstandard kann sich in bzw. nach der Ehe gestützt auf Art. 163 ZGB (im Eheschutz) oder gestützt\nauf Art. 125 ZGB (nachehelich) ergeben (so auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom\n27. März 2017, 3B 16 57 / 3U 16 107, E. 2.1.1). Diesfalls sind aber die eigentlichen Betreuungskosten vom Lebensstandard, wie er durch die ehe- und scheidungsrechtlichen Normen\nSeite 11/30\n\ngarantiert wird, zu unterscheiden. Bei nicht verheiratet gewesenen Paaren hat der hauptsächlich betreuende Elternteil, anders als das Kind, keinen Anspruch auf Teilhabe am höheren Lebensstandard des nichtbetreuenden Elternteils. Wenn das Kind einen 100 %-igen Betreuungsbedarf hat und die Betreuung durch einen Elternteil sichergestellt wird, so muss der\nBetreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils vollständig\ndecken. Darunter fallen konkret der monatliche Grundbetrag, die Wohnkosten des betreuenden Elternteils (wobei der Wohnkostenanteil des Kindes bei diesem als Barunterhalt anzurechnen ist), die Krankenkassenprämien der Grundversicherung – bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen auch Prämien nach VVG – (unter Berücksichtigung einer allfälligen Prämienverbilligung) sowie die Auslagen für Kommunikation, Mobilität und Steuern (vgl. auch\nAebi-Müller, Betreuungsunterhalt, Was bedeutet das neue Unterhaltsrecht für die Praxis?,\nSeminar des Luzerner Anwaltsverbandes vom 12. Januar 2017; Jungo, Betreuungsunterhalt:\nKonzept – Kosten – Berechnung, St. Galler Eherechtstagung vom 1. Dezember 2016, Kongresshaus Zürich; Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 6 ff.).\n\n"}