{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:10", "Checksum": "28a3d38d967860819585e1d30d6ae08a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe\n\n Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ ab\n1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr einen Betreuungsunterhalt von CHF 497.50 sowie an\nden Unterhalt von F.________ ab dem 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr einen Betreuungsunterhalt von CHF 595.00 zu bezahlen. Bei der Kinderbetreuung sei festzuhalten, dass\ndie Klägerin die L.________ habe kündigen müssen. Sie arbeite vielfach in der Nacht, wo\nsich kaum jemand für die Kinderbetreuung finden lasse. Zudem müsse sie flexibel sein in Bezug auf ihren Arbeitgeber. Dies sei mit der Betreuung durch die L.________ nicht vereinbar.\nZudem seien die Auslagen für die Kinderbetreuung sehr hoch gewesen. Sie habe kaum die\nRechnungen für die Betreuung der Kinder bezahlen können, auch wenn sie viel gearbeitet\nhabe. Deswegen würden nun ihre Eltern abwechslungsweise die Kinder betreuen. Ab und zu\nspringe auch ihr Freund aus der M.________ ein. Die Eltern würden jeweils einzeln für Monate in die Schweiz einreisen. Da die Eltern mittellos seien, müsse die Klägerin ihnen die\nCar-Karte bezahlen. Diese würde pro Reise ca. CHF 180.00 kosten. Zudem schliesse sie jeweils pro Reise des Elternteils eine Reisekrankenversicherung ab. Diese würde pro Reise\nCHF 90.00 kosten. Diese müsse sie abschliessen, damit die Eltern hier zum Arzt könnten,\nwenn sie einen Unfall hätten oder krank werden würden. Natürlich trage sie auch die Kosten\nfür die Verpflegung der Eltern. Zudem bringe die Klägerin in den Sommerferien jeweils die\nKinder zu den Grosseltern nach Serbien. Sie müsse dann mehrfach hin- und herreisen. Die\nKinder würden sich dann bei den Grosseltern austoben können, während die Klägerin hier ,\nsoweit möglich, Vollzeit arbeite (act. 31 S. 7 f.).\n\n6.3.1 Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet\n(Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus\nseinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der\nEltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt\nder Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen\nnach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen,\nbis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277\nAbs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes\nsowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient\nauch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Mit\nder am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts ist mithin neben dem bereits bekannten Barunterhalt eines Kindes der sogenannte Betreuungsunterhalt\ngetreten. Dieser bezweckt, die Kosten der bestmöglichen Betreuung des Kindes, welche sich\nnach dem Kindeswohl beurteilt, zum Bestandteil des Kindesunterhalts zu machen, und zwar\nSeite 10/30\n\n"}