{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Eine Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist immer dann – auch ohne ausdrücklichen Antrag – anzuordnen, wenn eine erhebliche Gefahr besteht, dass sich bei der Ausübung dieses Rechts\ndurch den nicht obhutsberechtigten Elternteil Schwierigkeiten ergeben. Anlass zu r\nSeite 8/30\n\nAnordnung dieser Massnahme besteht vor allem dann, wenn sich derartige Schwierigkeiten\nbereits im Laufe des Trennungsverfahrens der Eltern gezeigt haben (vgl. BGE 108 II 373).\n\n4.5.1 Es ist unbestritten, dass es bei der Ausübung des Besuchsrechts schon vor dem Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 zwischen den Parteien zu Problemen gekommen\nist. Beide Parteien haben daher im Eheschutzverfahren die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt (act. 1/2 E. 5). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des\nKantons Zug wurde folglich beauftragt, das Besuchsrecht zwischen den Kindern und dem\nVater zu überwachen, zu begleiten und zu koordinieren (act. 1/2 Dispositiv Ziff. 2.3).\n\n4.5.2 Die Beiständin von E.________ und F.________ führte in ihrem Bericht vom 22. April 2016\naus, um beiden Kindern einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu ermöglichen, könne allenfalls die Verordnung zu zweimal monatlich begleiteten Besuchstagen eine Möglichkeit\nsein (act. 6 S. 2). Die Klägerin hegt die Befürchtung, dass der Beklagte bei solchen begleiteten Treffen nicht am Treffpunkt erscheinen, sie mit den Kindern allein lassen würde und die\nKinder dann noch enttäuschter wären. Die begleiteten Besuchstage würden dann, wie die\nsonstigen Versuche, den Kontakt aufzubauen, zu einem Leerlauf führen. Von der Anordnung\nbegleiteter Besuchstage sei daher abzusehen (act. 31 S. 5).\n\n4.5.3 Aufgrund der Ausführungen der Beiständin sowie des Verhaltens des Beklagten in der Vergangenheit ist zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu Schwierigkeiten bei der Ausübung\ndes Besuchsrechts kommen wird. Die mit Entscheid vom 20. November 2014 angeordnete\nBesuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ist daher im gleichen Rahmen beizubehalten. Von der Anordnung begleiteter Besuchstage ist hingegen abzusehen.\nEs wird Sache der Beiständin sein, bei der Überwachung des Besuchsrechts allenfalls die\nbegleiteten Besuchstage mit den Eltern zu besprechen und zu installieren.\n\n4.6 Weiter ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-Renten\ngemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem die Klägerin die gemeinsamen Kinder\nE.________ und F.________ alleine betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen.\n\n5. In einem nächsten Schritt ist über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Zuerst ist über den Kindesunterhalt, aufgeteilt in Betreuungsunterhalt ( E. 7) und Barunterhalt (E. 8), danach über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin (E. 9) zu befinden.\n\n6.1 Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten, dessen Bestimmungen auf hängige Verfahren sofort anzuwenden sind (Art. 407b Abs. 1 ZPO und Art. 13c bis\nAbs. 1 SchlT ZGB).\n\n6.2 Die Klägerin beantragt einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1'300.00 für jedes\nKind zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge\nsei auf die Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Bildungsdirektion des Kantons Zürich abzustellen. Gemäss dieser Tabelle betrage der Unterhaltsbeitrag für ein Kind im Alter von F.________ CHF 1'707.00. Ohne die Kosten für Pflege\nund Erziehung, welche von der Klägerin übernommen werden würden, betrage der Unterhaltsbedarf CHF 1'125.00. Für ein Kind im Alter von E.________ betrage der\nSeite 9/30\n\nUnterhaltsbedarf CHF 1'668.00. Da die Pflege und Erziehung auch hier von der Klägerin\nübernommen werden würden, seien die entsprechenden Kosten abzuziehen. Dies ergebe\neinen Unterhaltsbedarf von CHF 1'278.00. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse erscheine\nes angebracht, den Kinderunterhalt pauschal auf CHF 1'300.00 pro Kind zu erhöhen und\nnicht dem Alter entsprechend abzustufen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vater sich\nnicht um die Kinder kümmere und deshalb die Kinder immer von der Klägerin zu betr euen\nseien (act. 31 S. 10 und act. 30 S. 7).\n\n"}