{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es konnte mit\nbeiden Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, welche in einer schriftlichen\nVereinbarung festgehalten worden sei, die der Beklagte später nicht unterzeichnet habe. Er\nhabe sich zudem entschieden, doch in der Schweiz zu bleiben. In der Folge habe er weitere\ngemeinsame Gespräche mit der Klägerin verweigert. Das letzte Gespräch der Beiständin mit\ndem Beklagten habe am 6. Mai 2015 stattgefunden. Er habe dabei bekannt gegeben, er sehe\nsich psychisch nicht in der Lage, seine Kinder zu sehen und auch nicht während einer kürzeren Zeit dafür regelmässig mit seinen Kindern Zeit zu verbringen. Die Klägerin sei stets für\nGespräche bereit gewesen und habe offen über ihre Situation und Schwierigkeiten berichtet.\nIhr sei bewusst, dass trotz der Trennung ein Kontakt zwischen Kindern und Vater wichtig für\ndie Entwicklung der Kinder sei. Sie sei deshalb stets für Kompromisslösungen bereit ge wesen. Diese Bereitschaft sei umso höher zu werten, als dass der Beklagte die Klägerin oft zum\nBeispiel per SMS beschimpft habe. Was das Wohl der beiden Kinder anbelangt, führt die\nBeiständin aus, anfänglich sei der Beklagte unangemeldet vor der Tür der Ki ndsmutter aufgetaucht und habe nur E.________ mitnehmen wollen. Für F.________ sei dies sehr schwierig und traurig gewesen. Der Beklagte habe sich auf den Standpunkt gestellt, indem er\nF.________ mit Kontaktentzug strafe, werde sie begreifen, dass er der Vater sei und nicht\nder neue Partner der Klägerin. Er sei von dieser Einstellung nicht abzubringen gewesen.\nE.________ würde sich einen regelmässigen Kontakt zum Vater wünschen. Das Verhalten\nseines Vaters habe bei ihm eine grosse Unsicherheit ausgelöst, we lche auch Auswirkungen\nauf sein Verhalten in der Schule gehabt habe. Die Verhaltensauffälligkeiten hätten sich zunehmend gesteigert, so dass die Kinderschutzgruppe des Sozialdienstes J.________ eine\nGefährdungsmeldung zuhanden der KESB verfasst habe. Seitdem der Vater nicht mehr\nSeite 7/30\n\nunverhofft vor der Tür stehe, habe sich laut Aussage der Mutter die Situation für die Kinder\nberuhigt und auch das Verhalten von E.________ in der Schule habe sich positiv verändert.\nDie Verweigerungshaltung des Beklagten verunmögliche es, auch mit Unterstützung durch\ndie Beiständin, minimale konstruktive Lösungen zu erarbeiten. Um beiden Kindern einen regelmässigen Kontakt zum Vater zu ermöglichen, könnte allenfalls die Verordnung zu zweimal\nmonatlich begleiteten Besuchstagen eine Möglichkeit sein (act. 6).\n\n4.3.2 Sowohl die Ausführungen der Klägerin als auch jene der Beiständin zeigen, dass zwischen\nden Eltern seit Anfang 2015 eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht. Der Beklagte ist nicht gewillt, mit der Klägerin über die Kinderbelange zu diskutieren. Schon bei\nkleinsten Angelegenheiten, wie beispielsweise bei der Zustimmung zur Erneuerung des Passes von F.________ oder der Bestätigung zum Erhalt der Familienzulagen, stellt sich der Beklagte quer. Mit seiner Verweigerungshaltung erschwert der Beklagte der Klägerin und den\nbeiden Kindern das Leben. Auch die Termine mit der Beiständin nahm der Beklagte seit Mai\n2015 nicht mehr war. Zudem zeigen sowohl die Ausführungen der Klägerin als auch jene der\nBeiständin, dass die Kinder unter der Situation leiden. Vor allem bei E.________ hat das Verhalten des Beklagten grosse Unsicherheit ausgelöst, welche auch Auswirkungen auf sein\nVerhalten in der Schule zeigten.\n\n4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den Eltern eine erhebliche und gestörte\nKommunikation herrscht, welche das Kindeswohl der beiden gemeinsamen Kinder gefährdet.\nDie Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde daher nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Kinder sind deshalb unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr die\nPflege und Erziehung zuzuweisen.\n\n4.4 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Klägerin\nführt zwar aus, die Ausübung des Besuchsrechts habe seit der Trennung nicht funktioniert.\nEs sei ihr aber dennoch wichtig, dass die Kinder Kontakt zu ihrem Vater pflegen würde n.\nDeshalb sei ihm ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von\nFreitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen\nim Jahr einzuräumen (act. 18 S. 6). Auch die Beiständin betont in ihrem Bericht, dass es für\ndie Kinder wichtig sei, den Kontakt zu beiden Elternteilen weiterhin pflegen zu können. Regelmässige und zuverlässige Kontakte zu beiden Elternteilen seien dabei unab dingbar, um\nden Kindern Halt und Sicherheit zu vermitteln. Dem Beklagten ist daher antragsgemäss ein\nBesuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,\n18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen im Jahr einzuräumen, wobei die\nAusübung des Ferienbesuchsrechts praxisgemäss jeweils spätestens drei Monate im Voraus\nabzusprechen ist.\n\n"}