{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Nicht nur, dass er die Kontaktversuche der Klägerin abblocke, sondern auch\ndiejenigen der Beiständin. Sobald es um nicht alltägliche oder dringliche Angelegenheiten\ngehe, in welchen sie nicht alleine entscheiden könne, verweigere der Beklagte jegliche Zusammenarbeit. Für die Passverlängerung von F.________ habe die Klägerin die Einverständniserklärung des Beklagten benötigt, doch der Beklagte habe sich geweigert, ihr diese\nzu erteilen. Auch die Bestätigung seines Arbeitgebers betreffend Familienzulagen, habe sie\nvon ihm nicht erhältlich machen können. Das Verhalten des Beklagten irritiere und verunsichere die beiden Kinder sehr. Der Beklagte löse mit seinen unangekündigten Besuchen\nAngstzustände bei den Kindern aus. Er wecke bei ihnen jeweils Hoffnung, er werde Zeit mit\nihnen verbringen. Stattdessen würden nur Fragen an die Kinder betreffend die Klägerin folgen, welche nicht dem Kindesalter entsprechen würden. Nach den Antworten der Kinder,\nwürde der Beklagte wieder verschwinden und die Kinder enttäuscht und verwirrt zurücklassen (act. 18 S. 5 f.).\n\n4.2 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Abs. 1).\nEs beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Abs. 2). Als Regelfall wird\nein Kind geschiedener Eltern unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Nur wenn\nes zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, überträgt das Gericht die alleinige elterliche\nSorge einem Elternteil (Art. 298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte. In diesen Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, wobei ein gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und\nArt. 133 Abs. 2 ZGB).\n\nWie erwähnt, ist die gemeinsame elterliche Sorge bei geschiedenen Eltern nach neuem\nRecht als Regelfall ausgestaltet. Die Gerichte sind folglich grundsätzlich verpflichtet, eine gemeinsame Sorge anzuordnen, es sei denn, die Kinder würden darunter leiden. Es ist somit\nSeite 6/30\n\nnicht mehr zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive Kindeswohlprüfung), sondern lediglich, ob die Anordnung der gemeinsamen\nelterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung). Eine Alleinsorge rechtfertigt sich mit anderen Worten nur dann, wenn dadurch einer\nKindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Eine Alleinzuteilung kann gemäss\nBundesgericht etwa dann erforderlich sein, wenn zwischen den Eltern ein schwerwiegender\nDauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit besteht, sich dieser Mangel\nnegativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Konflikt oder die gestörte Kommunikation erheblich und chronisch ist. Kein Anlass für eine Alleinzuteilung besteht bei punktuellen Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien\nvorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können\n(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6 und E. 4.7; Urteil\ndes Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK 14/183;\nHausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,\n5. A. 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.).\n\n4.3 Es ist somit zu prüfen, ob das Wohl der Kinder E.________ und F.________ gefährdet ist,\nwenn die elterliche Sorge bei beiden Parteien belassen wird.\n\n"}