{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Januar 2017 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Beleg für ein Freizügigkeitskonto sowie einen Familienausweis einzureichen. Zudem wurden durch das Gericht Belege zum Einkommen des Beklagten bei der H.________AG respektive bei der\nI.________AG eingeholt (act. 33 und act. 38).\n\n12. Mit schriftlichem Schlussvortrag vom 27. März 2017 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest\n(act. 53).\nSeite 4/30\n\n13. Mit Editionsentscheiden vom 28. April 2017 wurden von der Klägerin weitere Belege zu ihrem\nEinkommen ediert (act. 57 f.).\n\nErwägungen\n\n1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind serbische Staatsangehörige. Die Klägerin hat\nihren Wohnsitz in J.________, im Kanton Zug. Der Beklagte hatte bei Einleitung des vorliegenden Scheidungsverfahrens seinen W ohnsitz in G.________, im Kanton Schwyz. Es liegt\nsomit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\ndas Internationale Privatrecht (IPRG) vor.\n\n1.1 Gemäss Art. 59 IPRG sind die schweizerischen Gerichte zuständig für Klagen auf Scheidung\nam Wohnsitz des Beklagten (lit. a) und am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält oder wenn er Schweizer Bürger ist (lit. b). Da die Klägerin\nschon seit mehr als einem Jahr Wohnsitz im Kanton Zug hat, ist das Kantonsgericht Zug somit in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c und Art. 274 ZPO auch\nin sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage\nzuständig. Diese Zuständigkeit besteht auch hinsichtlich der Kinderbelange (Art. 85 Abs. 1\nIPRG i.V.m. Art. 5 ff., insbesondere Art. 10 des Haager Kindesschutzübereinkommens\n[HKsÜ; SR 0.211.231.011]), der Unterhaltsbeiträge (Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ bzw. Art. 63\nAbs. 1 IPRG), des Güterrechts (Art. 63 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 51 lit. b IPRG) und des Vorsorgeausgleichs (Art. 63 Abs. 1 bis IPRG).\n\n1.2 Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 61 IPRG [Statusfrage]; Art. 85 Abs. 1 IPRG i.V.m.\nArt. 15 Abs. 1 HKsÜ [Minderjährigenschutz]; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Haager\nÜbereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende\nRecht [HUntÜ, SR 0.211.213.01; Kinderunterhalt]; Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 8 HUntÜ [nachehelicher Unterhalt]; Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG [Güterrecht]; Art. 63 Abs. 2 IPRG und\nUrteil des Bundesgerichts 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2 [Vorsorgeausgleich]).\n\n2. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe am 27. April 2016 beim Gericht in D.________\nebenfalls eine Scheidungsklage eingereicht (vgl. act. 12).\n\n2.1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland\nhängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu\nerwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt,\ndie in der Schweiz anerkennbar ist (Art. 9 Abs. 1 IPRG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 IPRG ist zur\nFeststellung, wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, der Zeitpunkt der\nersten für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrenshandlung massgebend.\n\n2.2 Die vorliegende Klage wurde bereits am 13. April 2016 am Kantonsgericht Zug anhängig gemacht (vgl. act. 1). Die Klage des Beklagten vom 27. April 2016 wurde in Serbien demzufolge\nnach der Rechtshängigkeit derselben Klage in der Schweiz eingeleitet, weshalb das Kantonsgericht Zug das vorliegende Verfahren nicht auszusetzen hat.\nSeite 5/30\n\n3. Die Klägerin beantragt die Scheidung der am tt.mm.2005 in D.________ geschlossenen Ehe\n(act. 1 S. 2; act. 18 S. 2; act. 31 S. 1 und act. 53 S. 1). Der Beklagte machte während des\ngesamten Verfahrens keine Ausführungen. Gemäss Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte die\nScheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist von Amtes\nwegen zu prüfen. Im Eheschutzentscheid vom 20. November 2014 wurde festgestellt, dass\ndie Parteien bereit seit dem tt.mm.2014 getrennt leben (vgl. act. 1/2 Dispositiv Ziff. 1). Bei der\nKlageeinleitung am 13. April 2016 lebten die Parteien mithin mehr als zwei Jahre getrennt,\nweshalb die Ehe antragsgemäss zu scheiden ist.\n\n4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die\nObhut, den persönlichen Verkehr sowie über Kindesschutzmassnahmen betreffend die Kinder E.________ und F.________ zu befinden.\n\n"}