{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2017-07-05", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2016-20_2017-07-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=84", "Checksum": "aa98efcfc60c774f098e04d554516321"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2016 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 05.07.2017 A1 2016 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die gemeinsamen Kinder E.________, geb. tt.mm.2006, und F.________, geb. tt.mm.2010,\nseien unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen.\n3. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht von jedem zweiten Wochenende von\nFreitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie ein Ferienbesuchsrecht von\ndrei Wochen im Jahr einzuräumen.\n4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von E.________ und F.________ bis zum\nerfüllten 18. Lebensjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen\nErstausbildung monatliche Beiträge von je CHF 1'300.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.\n5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von E.________ ab 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr von E.________ einen Betreuungsunterhalt von CHF\n497.50 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats.\n6. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von F.________ ab 1. Januar 2017 bis zum 16. Altersjahr von F.________ einen Betreuungsunterhalt von CHF\n595.00 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats.\n7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin bis zum 16. Altersjahr von F.________ einen nachehelichen Unterhalt von CHF 624.90 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den\nErsten des Monats.\n8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf Art. 204 ff. ZGB vorzunehmen,\nwobei festzuhalten ist, dass jede Partei das behält, was sie bereits hat.\n9. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzuweisen, zwei Drittel des während der Ehe\ngeäufneten Vorsorgeguthabens auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.\n10. Eventualiter sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten anzuweisen, die Hälfte des während\nder Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens auf ein von der Klägerin noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.\n11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Beklagten.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend \"Klägerin\") und C.________ (nachfolgend \"Beklagter\") heirateten\nam tt.mm.2005 in D.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E.________, geboren\nam tt.mm.2006, und F.________, geboren am tt.mm.2010.\n\n2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter im summarischen Verfahren vom\n20. November 2014 wurde der eheliche Haushalt aufgehoben und festgestellt, dass die Parteien bereits seit dem 19. März 2014 getrennt leben. Dabei wurden die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Zusätzlich wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des\nKantons Zug ersucht, einen Besuchsrechtsbeistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für die\nSeite 3/30\n\nbeiden Kinder zu bestellen und diesem die Aufgabe zu übertragen, die Koordinierung und\nÜberwachung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und den Eltern zu besorgen.\nDer Beklagte wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin sowie der beiden Kinder monatliche Unterhaltszahlungen von total CHF 2'700.00 (CHF 750.00 pro Kind zuzüglich Familienzulagen sowie CHF 600.00 für die Klägerin) zu leisten. Ausserdem wurde die eheliche\nWohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin sowie den beiden Kindern samt\nHausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen (vgl. dazu im Einzelnen ES 2014\n179, act. 34 und act. 1/2).\n\n3. Am 13. April 2016 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage ein (act. 1).\n\n4. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 19. April 2016 wurde der Klägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (UP 2016 63).\n\n5. Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien (act. 3; act. 12 und act. 13). Sodann wurde ein schriftlicher Bericht der\nBeiständin betreffend den Umgang der Parteien mit ihren Kindern und die Entwicklung der\nKommunikation der Parteien bezüglich der Kinder seit der Einsetzung der Beiständin eingeholt (act. 6).\n\n6. In ihrer Eingabe vom 20. Mai 2016 führte die Klägerin aus, der Beklagte habe am 27. April\n2016 in D.________ ebenfalls ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht (act. 12).\n\n7. An der Einigungsverhandlung vom 5. Juli 2016 ist der Beklagte unentschuldigt nicht erschienen. Es konnte daher keine Einigung herbeigeführt werden (act. 16). Der Klägerin wurde daraufhin Frist zur Einreichung einer schriftlich begründeten Klage angesetzt (act. 17) .\n\n8. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 begründete die Klägerin ihre Scheidungsklage (act. 18).\n\n"}