8. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO). Gegen die Ziffern 2 bis 7 dieses Entscheides kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden.