Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 5'000.00 wird von der Klägerin nachgefordert. 7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Seite 39/39