2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet. 2.4 Der Vater wird verpflichtet, G.________ monatliche Barunterhaltsbeiträge von – CHF 900.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00 ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Juli 2018 und – CHF 600.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00 ab 1. August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.