RE130016 vom 17. September 2013 E. 3c). Indem die Parteien gestützt auf den Aus gang des Verfahrens zu verpflichten sind, die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen, ist die Klägerin zu verpflichten, der Gerichtskasse des Kantons Zug die restlichen Gerichtskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Seite 37/39 Entscheid 1. Die von den Parteien am tt.mm.1998 in E.________ (Vereinigte Staaten) geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Das aus der Ehe hervorgegangene Kind H.________, geb. tt.mm.2004 in L.________, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für H.________ wird der Mutter zugeteilt.