7.3 Zu berücksichtigen ist, dass sich der Beklagte im vorsorglichen Massnahmeverfahren ES 2016 90 verpflichtet hat, einen Prozesskostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen, um die Klägerin von der Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 5'000.00 zu entlasten (act. 12 im ES 2016 90). Mit Valuta vom 11. Mai 2016 hat der Beklagte der Gerichtskasse des Kantons Zug den Betrag von CHF 5'000.00 überwiesen, womit der Gerichtskostenvorschuss durch den Beklagten vor finanziert wurde.