Bei Erledigungsbeschlüssen und -verfügungen oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden (§ 5 Abs. 1 KoV OG). Vorliegend rechtfertigt es sich namentlich aufgrund der umstrittenen Unterhaltsberechnung und des strittigen Güterrechts (bei einem Streitwert von CHF 200'000.00 beträgt die Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG CHF 10'000.00) und unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands, die Entscheidgebühr inklusive der Gebühren für die beiden Verfahren ES 2016 90 und ES 2017 4 auf CHF 9'531.25 festzusetzen.