Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft vermögensrechtliche Ansprüche über CHF 100’000.00 geltend gemacht, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 zur Anwendung (Abs. 3). Bei Erledigungsbeschlüssen und -verfügungen oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert, können die Mindestansätze angemessen unterschritten werden (§ 5 Abs. 1 KoV OG).