7.2 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach den Bestimmungen von § 13 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen CHF 1'600.00 und CHF 10'000.00 (Abs. 1). In summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (Abs. 2). Werden im Scheidungsverfahren güterrechtliche Ansprüche oder im Verfahren betreffend Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft vermögensrechtliche Ansprüche über CHF 100’000.00 geltend gemacht, kommen die Ansätze von § 11 Abs. 1 zur Anwendung (Abs. 3).