7.1 Keine der Parteien im vorliegenden Prozess obsiegt bzw. unterliegt vollumfänglich. Bei den Kinderbelangen unterliegt der Kläger bezüglich der Zuteilung der Obhut sowie teilweise bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts. Im Bereich des Kindesunterhaltsrechts beantragt die Klägerin einen Unterhalt für die beiden Töchter G.________ und H.________ von insgesamt CHF 5'900.00 (exklusive Familienzulagen). Der Beklagte anerkennt einen Kindesunterhaltsbeitrag von gesamthaft CHF 1'350.00 (exklusive Familienzulagen).