6. Schliesslich ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu befinden. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte nach Art. 122 ZGB Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Vorliegend ist nicht bestritten, dass weder die Klägerin noch der Beklagte über ein Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge verfügen, womit eine Teilung gemäss Art. 122 ff. ZGB nicht in Frage kommt.