Insgesamt ist somit erstellt, dass der Beklagte die ab Januar 2013 bis zum güterrechtlichen Stichtag vom 25. Februar 2016 (Einreichung Scheidungsbegehren, vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB) geleisteten Amortisationszahlungen von jährlich CHF 25'000.00 aus seiner Errungenschaft bezahlt hat, was eine Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut von insgesamt rund CHF 79'000.00 ergibt (38 Monate x CHF 2'083.00). An dieser Errungenschaft ist die Klägerin zur Hälfte beteiligt (vgl. Art. 215 ZGB), womit ihr der Beklagte aus Güterrecht im Zusammenhang mit dem J.________ eine Ausgleichszahlung von CHF 39'500.00 zu bezahlen hat.