Vom Bruttoertrag dürfen ausschliesslich Auslagen für den Hypothekarzins, effektiv anfallende Unterhaltskosten sowie Rückstellungen für zukünftige substanzerhaltende Investitionen, die den Wert der Immobilie erhalten, abgezogen werden und nicht Rückzahlungen der mit dem Eigengut zusammenhängenden Hypothek, welche sich schuldvermindernd und somit vermögenserhöhend auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_771/2008 vom 3. April 2009 E. 2.3; Aebi-Müller, Güterrechtliche Zuordnung von teilweise unentgeltlich erworbenen Liegenschaften und einer damit verbundenen Leibrente - BGer 5A_771/2008, auszugsweise publiziert in BGE 135 III 337, in: