Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beklagte aus der sogenannten Nettoertragsmethode, auf welche er in seinen Rechtsschriften verweist. Gemäss dieser Methode dürfen bei im Eigengut einer Partei stehenden Vermögenswerten, die der Alterung o- der Abnutzung unterliegen, Aufwendungen zur Substanzerhaltung sowie Kosten der Fremdfinanzierung durch Hypotheken und substanzerhaltende Amortisationen vom Bruttoertrag in Abzug gebracht werden, wonach schliesslich nur der Nettoertrag der Errungenschaft Seite 35/39