Es stellt sich die Frage, ob die vom Beklagten ab Januar 2013 geleisteten Amortisationen der Hypothek aus seiner Errungenschaft stammen. Nicht bestritten ist, dass der Beklagte die Hypothekarschuld ab Januar 2013 aus den Erträgen aus der Vermietung- bzw. Verpachtung des J.________ an die T.________ beglichen hat (act. 29 S. 21). Hierbei handelt es sich um Erträge aus der Eigengutsliegenschaft, welche gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB in die Errungenschaft fallen. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beklagte aus der sogenannten Nettoertragsmethode, auf welche er in seinen Rechtsschriften verweist.