Die Klägerin offeriert für ihre Tatsachenbehauptungen keine Beweismittel. Den vom Beklagten eingereichten Urkunden lässt sich entnehmen, dass die auf dem J.________ von der U.________ lastende Hypothek per 22. März 2000 insgesamt CHF 2,2 Mio. betrug (act. 29/26a), wobei sich dem Kreditvertrag mit der U.________ keine regelmässige Amortisationsverpflichtung ab dem Jahr 2000 entnehmen lässt. Gemäss Basiskreditvertrag zwischen dem Beklagten und der V.________ vom 29. Januar 2013 betrug die hypothekarische Belastung zu diesem Zeitpunkt sodann CHF 3,06 Mio.