Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). Die Klägerin hat vorliegend zu beweisen, dass CHF 400'000.00 von der Errungenschaft des Beklagten in sein Eigengut geflossen sind, wobei nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall zu beweisen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3), worauf die Klägerin in der Beweisverfügung vom 24. Oktober 2016 ebenfalls hingewiesen worden ist (act. 31 S. 3).