200 ZGB, sondern die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, worauf die Klägerin in der Beweisverfügung vom 24. Oktober 2016 hingewiesen worden ist (act. 31). Denn von der güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu unterscheiden ist die völlig anders gelagerte Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, eine entsprechende Ersatzforderung zusteht, die entweder auf den Nominalwert beschränkt ist (Art.