5.4 Unbestritten ist, dass sich die im Alleineigentum des Beklagten befindlichen Grundstücke Nrn. DF.________, AF.________, BF.________ und CF.________, alle Grundbuch F.________, im Eigengut des Beklagten befinden, was gestützt auf den Erbteilungsvertrag vom 20. Dezember 1999 denn auch erstellt ist (act. 26 S. 10; act. 17/23 f.; act. 1/2). Da es sich bei Amortisationszahlungen der Hypothek um nachträgliche Investitionen im Sinne von Seite 34/39