Da sich die Grundstücke im Eigengut des Beklagten befinden und die Amortisationszahlungen aus der Errungenschaft des Klägers stammen würden, weise dessen Errungenschaft gegenüber dem Eigengut eine Forderung von CHF 400'000.00 auf. Daran sei die Klägerin zur Hälfte, mithin im Umfang von CHF 200'000.00 beteiligt. Unzutreffend sei, dass eine spätere Hypothekenerhöhung eine bereits erfolgte Amortisation zunichtemache (act. 26 S. 7 und 9 f.; act. 33 S. 15 f.; act. 44 S. 3).