5.3 Zur Begründung ihres Antrages auf Bezahlung von CHF 200'000.00 infolge Amortisation der Hypothek durch den Beklagten führt die Klägerin aus, die auf den sich im Alleineigentum des Beklagten befindlichen Grundstücken des J.________ lastende Hypothek sei jährlich um CHF 25'000.00 amortisiert worden, was in den Jahren 2000 bis 2016 insgesamt CHF 400'000.00 ergebe. Da sich die Grundstücke im Eigengut des Beklagten befinden und die Amortisationszahlungen aus der Errungenschaft des Klägers stammen würden, weise dessen Errungenschaft gegenüber dem Eigengut eine Forderung von CHF 400'000.00 auf.