Diese Anforderungen erfüllt der Antrag der Klägerin auf Zusprechen der Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat nicht, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Zu beurteilen ist somit in güterrechtlicher Hinsicht noch, ob die Klägerin Anspruch auf CHF 200'000.00 aus der Amortisation der Hypothek hat. Im Übrigen ist auf den Hauptantrag der Klägerin zu verweisen, dass die Parteien mit Ausnahme des J.________ güterrechtlich auseinandergesetzt sind, womit sich eine Aufstellung der per Scheidungseinreichung bestehenden Kontosaldi und allfälligen Vorsorgeguthaben der dritten Säule erübrigt.