5.2 In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass wer eine güterrechtliche Ausgleichsforderung stellt, diese Forderung spätestens im zweiten Rechtsschriftenwechsel zu beziffern und die Berechnung darzutun hat, und Herausgabe- oder Zuteilungsansprüche so genau zu umschreiben sind, dass die diesbezüglich gestellten Anträge zum Urteilsdispositiv erhoben werden können (vgl. Oehler, a.a.O., S. 91 ff., 108 f.; act. 31 [Beweisverfügung] S. 4). Diese Anforderungen erfüllt der Antrag der Klägerin auf Zusprechen der Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat nicht, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.