5.1 Die Klägerin stellt im Bereich des Güterrechts zwei Haupt- sowie einen Eventualantrag. Der erste Hauptantrag lautet dahingehend, als dass ihr aus Güterrecht die Hälfte der Pachteinnahmen seit der Heirat zuzusprechen sei. Im Sinne eines zweiten Hauptantrag es beantragt die Klägerin, es sei festzustellen, dass die Parteien bereits in sämtlichen güterrechtlichen Belangen (Hausrat, Möbel, Fahrzeuge etc.), die nicht das Grundstück J.________ in Seite 33/39 F.________ betreffen würden, auseinandergesetzt seien. Eventualiter sei der Klägerin CHF 200'000.00 aus Güterrecht, Amortisation der Hypothek, zu überweisen.