4.10 Schliesslich ist der Antrag des Beklagten, er sei zu berechtigen, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an die Klägerin prozentual im Umfang der mit einem allfälligen Wegzug der Klägerin ins Ausland verbundenen verminderten Lebenshaltungskosten zu reduzieren, abzuweisen. Falls die Klägerin in der Zukunft ins Ausland ziehen sollte, ist der Beklagte – sofern die Voraussetzungen von Art. 129 Abs. 1 ZGB erfüllt sind – auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. 5. Nachfolgend ist zwischen den Parteien die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.