Die Kindesunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) und der nacheheliche Unterhaltsbeitrag sind jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zu entrichten und gemäss Art. 128 und Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Teuerungsentwicklung anzupassen, wobei dem Unterhaltsschuldner anheim zu stellen ist, den Nachweis zu erbringen, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat (vgl. BGE 127 III 289 E. 4a).