Der Beklagte ist Alleineigentümer der Grundstücke Nrn. AF.________, BF.________, CF.________ und DF.________, alle Grundbuch F.________. Im Weiteren verfügt er über keine nennenswerten Vermögenswerte. Die Tochter G.________ ist derzeit im zweiten Lehrjahr und hat ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 950.00 und ab dem dritten Lehrjahr ein solches von CHF 1'400.00. H.________ erzielt kein Einkommen. Der Beklagte bezieht für die Töchter G.________ und H.________ zudem die Familienzulagen von CHF 250.00 bzw. CHF 200.00 pro Monat. Vermögenswerte sind den beiden Kindern G.________ und H.________ nicht anzurechnen (vgl. Art. 301a ZPO).