4.9 Auf Seiten der Klägerin ist bis 31. Mai 2018 von keinem Einkommen, ab 1. Juni 2018 bis 30. September 2020 von einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 1'850.00 und ab 1. Oktober 2020 bis 30. September 2037 von einem hypothetischen Einkommen von CHF 3'700.00 netto pro Monat auszugehen. Die Klägerin verfügt über keine nennenswerten Vermögenswerte, wobei sie aus Güterrecht rund CHF 40'000.00 erhalten wird (vgl. Erwägung 5.6). Auf Seiten des Beklagten ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 26'673.25 auszugehen. Der Beklagte ist Alleineigentümer der Grundstücke Nrn.