4.8.7 Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Tochter G.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Juli 2018 einen Barunterhalt von CHF 900.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00 und ab 1. August 2018 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung einen solchen von CHF 600.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 250.00 pro Monat zu bezahlen. Für die Tochter H.________ hat der Beklagte ab Seite 32/39