4.8.6 Es stellt sich die Frage, ob die Klägerin auch nach ihrer Pensionierung Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag hat. Die Klägerin beantragt einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag und begründet dies damit, dass sie über kein Vermögen der beruflichen Vorsorge verfüge und auch von der ersten Säule nur eine Minimalrente erhalten werde (act. 3 3 S. 6 und 12). Der Beklagte bestreitet einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag über die Pensionierung der Klägerin hinaus. Er macht geltend, sie könne in den nächsten zwanzig Jahren eine genügende Altersvorsorge aufbauen, weshalb sie dannzumal in der Lage sei, ihren Bedarf zu decken (act.